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FreizeitArbN muss in seiner Freizeit keine dienstliche SMS lesen

20.01.20232033 Min. Lesedauer

| Ein ArbN ist nicht verpflichtet, sich in seiner Freizeit zu erkundigen, ob sein Dienstplan geändert worden ist. Er ist auch nicht verpflichtet, eine Mitteilung des ArbG per Telefon entgegenzunehmen oder eine SMS zu lesen. Nimmt er eine Information über eine Dienstplanänderung nicht zur Kenntnis, geht ihm diese erst bei Dienstbeginn zu. |

Zu diesem Ergebnis kam das LAG Schleswig-Holstein (27.9.22, 1 Sa 39 öD/22, Abruf-Nr. 233290). In seiner Freizeit stehe dem ArbN ein Recht auf Unerreichbarkeit zu. Freizeit zeichne sich gerade dadurch aus, dass der ArbN in diesem Zeitraum dem ArbG nicht zur Verfügung stehen würde.

AUSGABE: AA 2/2023, S. 19 · ID: 49016583

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