Mai 2025
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| Auf der letzten Seite von AA Arbeitsrecht aktiv lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u. a. zur Probezeit, zum Prozessrecht und zum Kündigungsrecht. |
Rechtsprechungsübersicht |
Probezeit – BAG 5.12.24, 2 AZR 275/23, Abruf-Nr. 246782 Das BAG weist darauf hin, dass es in der Regel unverhältnismäßig ist, wenn eine Probezeit vereinbart wird, die der Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses entspricht. Kündigungsrecht – LAG Köln 8.8.24, 8 Sa 187/23, Abruf-Nr. 246570 Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 19 Nr. 1, Art. 18 Abs. 2 EuGVVO kann nach einer Entscheidung des LAG Köln nicht wirksam abbedungen werden. Das LAG wies darauf hin, dass die Vorschriften des deutschen Kündigungsschutzgesetzes als zwingend i. S. d. Art. 8 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO gelten. Sie verdrängen eine abweichende Rechtswahl. Dies umfasst nach Ansicht des LAG auch den Annahmeverzug, der unmittelbar die Folgen einer unwirksamen Kündigung regelt und damit zu den sachlich zusammenhängenden Vorschriften gehört. Annahmeverzug – LAG Köln 7.1.25, 7 SLa 78/24, Abruf-Nr. 246459 Es kann nach Ansicht des LAG Köln rechtlich keinen Unterschied machen, ob jemand die Aufnahme anderer Arbeit durch schlichte Untätigkeit und mangelnde Bewerbungsbemühungen vereitelt oder sich zwar formal bewirbt, aber durch den Inhalt seiner Bewerbung direkt oder konkludent zum Ausdruck bringt, an einer Arbeitsaufnahme überhaupt nicht interessiert zu sein. Gibt es ausreichende Indizien, dass der ArbN solche „Scheinbewerbungen“ abgegeben hat, muss er dem ArbG, von dem er Annahmeverzugslohn begehrt, auf Verlangen auch Auskunft über den Inhalt seiner Bewerbungen geben. Begünstigungsverbot – LAG Niedersachsen 16.9.24, 12 SLa 177/24, Abruf-Nr. 245492 Wer sich auf einen Verstoß gegen das Verbotsgesetz des § 78 S. 2 BetrVG beruft, muss diesen beweisen. Hierauf wies das LAG Niedersachsen hin. Nach der Entscheidung trägt der ArbG die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG, wenn er gegenüber dem Betriebsratsmitglied geltend macht, eine in der Vergangenheit zugesagte und gezahlte Vergütung begünstige ihn unzulässig. Der ArbG muss in diesem Fall einen Sachverhalt darlegen, der den Schluss auf einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot ermöglicht. Betriebsverfassungsrecht – BAG 26.11.24, 3 AZR 28/24 Abruf-Nr. 247578 Rückwirkende Regelungen eines Tarifvertrags verstoßen nach der BAG-Rechtsprechung nicht gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Vertrauensgrundsatz, wenn es an einem schutzwürdigen Vertrauen in den Fortbestand der begünstigenden Rechtslage fehlt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die rückwirkende Norm dazu dient, eine unklare Rechtslage zu beseitigen. Prozessrecht – LAG Hamburg 21.12.23, 1 Sa 10/23, Abruf-Nr. 244542 Der Sachdienlichkeit einer Klageänderung steht es entgegen, wenn der ArbN den zuletzt im Wege der Klageänderung verfolgten Schadenersatzanspruch zuvor bereits beim Arbeitsgericht in einem weiteren Verfahren rechtshängig gemacht hatte und damit ein neuer Prozess durch die Zulassung der Klageänderung in der Berufungsinstanz nicht (mehr) verhindert werden kann. So entschied es das LAG Hamburg. |
AUSGABE: AA 5/2025, S. 92 · ID: 50391497
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