Tarifrecht
ArbG muss keine dienstlichen E-Mail-Adressen mitteilen
Ein ArbG ist nicht verpflichtet, der für ihn tarifzuständigen Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner – bereits vorhandenen und neu hinzukommenden – ArbN zum Zweck der Mitgliederwerbung mitzuteilen.