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Vertragsarztrecht BSG bestätigt „4-3-2-1-Regel“ für EBM-Chronikerzuschläge endgültig

Abo-Inhalt 05.04.2024 4 Min. Lesedauer Von Rechtsanwalt Sebo-Franz Krubally, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, db-law.de

| Im Streit über die Abrechenbarkeit des Chronikerzuschlags nach der EBM-Nr. 03212 hat sich nun das Bundessozialgericht (BSG) abschließend mit der Sache befasst. Der in Streit stehende Chronikerzuschlag ist mittlerweile in den EBM-Nrn. 03220 und 03221 abgebildet. Die nach § 2 Abs. 2 der Chroniker-Richtlinie erforderliche Dauerbehandlung liegt demnach nur vor, wenn die zugrunde gelegte Dauerbehandlung bis in die Gegenwart durchgeführt wird. Weiterhin gilt außerdem: Die Behandlung muss wegen ein- und derselben Erkrankung über den Zeitraum von vier Quartalen mit drei Arzt-Patienten-Kontakten (APK) stattfinden, von denen mindestens zwei persönlich erfolgen (Beschluss vom 25.10.2023, Az. B 6 KA 4/23 B). Damit bestätigte das BSG die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin (Urteil vom 21.12.2022, Az. L 7 KA 49/19; siehe auch AAA 07/2023, Seite 9). |

Ausgabe: 4/2024, S. 12 · ID: 49969691

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