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AHApotheke heute

BetriebsausgabenDie Homepage für die Apotheke: So lässt sie sich steuerlich absetzen

Abo-Inhalt22.11.202511 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Die Digitalisierung schreitet unaufhaltsam voran und auch Apotheker kommen nicht darum herum, eine Homepage zu veröffentlichen. Da eine Homepage oft mit Kosten verbunden ist, stellen sich folgende Fragen: Sind diese sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig? Muss etwas aktiviert werden? Wenn ja, über welchen Zeitraum erfolgt die Abschreibung? Und was ist mit der Domain? AH gibt die Antworten auf diese Fragen aus der Praxis. |

Die extern beschaffte Homepage

Wird eine Homepage benötigt, erstellt der Apotheker diese i. d. R. nicht selbst, sondern beauftragt damit einen Profi, z. B. eine Werbeagentur. In diesem Fall stellt die Homepage ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens dar (§ 247 Abs. 2 Handelsgesetzbuch [HGB]). Denn eine Homepage soll dem Geschäftsbetrieb der Apotheke dauerhaft dienen. Sie ist deshalb gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) mit den Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB) zu aktivieren und gemäß § 7 Abs. 1 EStG linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Im Jahr der Anschaffung erfolgt die Abschreibung lediglich zeitanteilig. Da es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut handelt, ist die jüngst wieder eingeführte degressive Abschreibung (§ 7 Abs. 2 EStG) nicht zulässig.

Bisher ging das Finanzamt bei der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer einer Homepage regelmäßig von einem Zeitraum von fünf bis acht Jahren aus. In einer aktuellen Verfügung stellt die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt am Main (22.03.2023, Az. S 2190 A-031-St 214) jedoch fest, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer Homepage lediglich drei Jahre beträgt. Zudem wird in dieser Verfügung ausgeführt, dass das im Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 22.02.2022 (Az. IV C 3 – S 2190/21/10002 :025) enthaltene Sonderwahlrecht für digitale Wirtschaftsgüter nicht für eine Homepage gilt. Dieses Sonderwahlrecht ermöglicht es Apothekern nämlich nur, die Kosten für angeschaffte Hard- und Software (z. B. neue Notebooks, Computersysteme, Warenwirtschaftssysteme) sofort und in voller Höhe als Betriebsausgabe abzusetzen, anstatt diese über mehrere Jahre verteilt abzuschreiben. Für eine Homepage gilt das nicht. Somit sind die Anschaffungskosten für eine extern erworbene Homepage linear über drei Jahre abzuschreiben.

Beispiel

Ein Apotheker beauftragt eine Werbeagentur damit, eine Homepage für seine Apotheke zu konzipieren. Die Agentur übernimmt die Gestaltung der Homepage. Sie pflegt auch Werbetexte, Fotos usw. ein. Nach Fertigstellung der Homepage im Mai stellt die Agentur der Apotheke eine Rechnung über 4.000 Euro netto.

Lösung: Die Anschaffungskosten für die Homepage sind zu aktivieren und abzuschreiben.

Da die Apotheke zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, belaufen sich die Anschaffungskosten auf 4.000 Euro. Die gewinnmindernde Abschreibung bei einer Nutzungsdauer von drei Jahren verteilt sich zeitanteilig wie folgt:

Jahr 1 (Mai bis Dezember)

889 Euro

Jahr 2

1.334 Euro

Jahr 3

1.334 Euro

Jahr 4 (Januar bis April)

443 Euro

Summe: 4.000 Euro

Beachten Sie | Von der Anschaffung einer Homepage sind die laufenden Aktualisierungs-, Pflege- und Wartungsarbeiten abzugrenzen. Die Aufwendungen hierfür lassen sich sofort und in voller Höhe als Betriebsausgabe absetzen. Nur wenn wesentliche bzw. grundlegende Änderungen an einer bestehenden Homepage vorgenommen werden, können im Sonderfall nachträgliche Anschaffungskosten entstehen. Diese wären zu aktivieren und abzuschreiben.

Die selbst erstellte Homepage

Einige Apotheker erstellen ihre Homepage selbst und bedienen sich dabei lediglich einzelner externer Dienstleister oder eigener Mitarbeiter. In diesem Fall sind die entstandenen Herstellungskosten sofort und in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig. Das liegt daran, dass gemäß § 5 Abs. 2 EStG immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nur dann aktiviert werden dürfen, wenn sie entgeltlich erworben wurden. Für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter besteht hingegen ein Aktivierungsverbot.

Beispiel

Apotheker A erstellt die Homepage für seine Apotheke selbst. Dabei erhält er drei Tage lang Unterstützung von einer seiner Mitarbeiterinnen (Bruttolohnkosten für drei Tage: 400 Euro) sowie von einer externen Servicefirma (Honorar: 1.500 Euro).

Lösung: Alle Aufwendungen sind sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig, da die Homepage nicht entgeltlich erworben, sondern selbst geschaffen wurde.

Sonderfall Domain

Von den Kosten für die Erstellung der Homepage müssen jedoch die Kosten für die Domain abgegrenzt werden. Die Domain ist der Name, unter dem eine Website weltweit eindeutig im Internet zu finden bzw. zu identifizieren ist. Bei der Domain handelt es sich also um die Internetadresse der Homepage. Homepage und Domain unterscheiden sich in Bezug auf die Abschreibung: Während die Homepage einer Abnutzung unterliegt, weil sie mit der Zeit veraltet, ist die Domain unbegrenzt und dauerhaft ohne Wertverzehr nutzbar. Wurde für den Domainnamen ein Entgelt entrichtet, beispielsweise weil er von einem Dritten erworben wurde, liegen hierin Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut vor (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 19.10.2006, Az. III R 6/05, Abruf-Nr. 070569). Diese Aufwendungen sind zu aktivieren und berechtigen erst dann zum Betriebsausgabenabzug, wenn die Domain wieder veräußert oder der Betrieb eingestellt wird. Dies gilt auch, wenn die Kosten weniger als 800 Euro betragen.

AUSGABE: AH 12/2025, S. 19 · ID: 50587983

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