Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Anmelden
FeedbackAbschluss-Umfrage
AHApotheke heute
Dez. 2025

ApothekenliquiditätFrühes Handeln bei Apothekenkrisen: Sanierungswege, Rechtsgrundlagen, Handlungsmöglichkeiten

Top-BeitragAbo-Inhalt24.11.2025109 Min. LesedauerVon Dr. Markus Rohner, RST Dr. Rohner & Partner mbB, Essen

| Apotheken spielen eine Schlüsselrolle im Gesundheitssystem. Sie gewährleisten die wohnortnahe Arzneimittelversorgung und sind die erste Anlaufstelle für Patienten. Gleichzeitig sind es wirtschaftliche Unternehmen, die dem kaufmännischen Risiko unterliegen. Wirtschaftliche Krisen in Apotheken bergen daher nicht nur betriebswirtschaftliche Herausforderungen mit Konsequenzen für die persönliche Situation des Inhabers, sondern beeinträchtigen auch die Versorgungssicherheit. Diese besondere Konstellation verlangt ein frühzeitiges, rechtskonformes Handeln in Krisensituationen. |

Medikamente_Muenzen_gestapelt_Midjourney_Topnews.jpg (Bild: KI-generiert/Midjourney)
Bild vergrößern
Bild: KI-generiert/Midjourney

Voraussetzungen für das Insolvenzverfahren

Da für Apotheker als Einzelkaufleute bzw. Personengesellschaften (Apotheken-OHG) keine Insolvenzantragspflicht gilt, besteht die Gefahr, dass Schwierigkeiten verschleppt werden. Weil aber viele Möglichkeiten zur Sanierung nur offenstehen, solange keine Insolvenzreife im rechtlichen Sinne eingetreten ist und der Apotheker handlungsfähig bleibt, ist darauf zu achten, dass Anzeichen für eine Krise rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen ergriffen werden.

Wirtschaftliche Krisen entstehen selten plötzlich. Oft stehen sie am Ende eines schleichenden Prozesses, der sich i. d. R. anhand bestimmter Kennzahlen und Frühwarnsignale (z. B. sinkende Roherträge oder zunehmende Liquiditätsschwierigkeiten) erkennen lässt. Die möglichen Ursachen sind vielfältig und können sowohl intern als auch extern bedingt sein. Zentrale Instrumente zur Kontrolle der wirtschaftlichen Lage sind die laufende betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) sowie die Finanz-/Liquiditätsplanung. Zeichnen sich hier negative Tendenzen ab, ist insbesondere die fortlaufende Prüfung auf (drohende) Zahlungsunfähigkeit unerlässlich, damit frühzeitig das passende Sanierungsinstrument gewählt werden kann. Die Insolvenzordnung (InsO) definiert drei Insolvenzeröffnungsgründe:

  • Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
  • Überschuldung (§ 19 InsO)

Für Einzelunternehmer im Bereich der Apotheken ist die Zahlungsunfähigkeit das entscheidende Kriterium für die Verfügbarkeit von Handlungsoptionen. Sie liegt nach dem Gesetz vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, fällige Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Das ist i. d. R. anzunehmen, wenn Zahlungen eingestellt wurden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 24.05.2005, Az. IX ZR 123/04) gilt als Indiz hierfür auch eine Liquiditätslücke von mehr als 10 Prozent über einen Zeitraum von drei Wochen bei einer stichtagsbezogenen Gegenüberstellung aller fälligen Verbindlichkeiten und der vorhandenen liquiden Mittel.

Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt gemäß Gesetz vor, wenn bestehende Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit voraussichtlich nicht erfüllt werden können, wobei regelmäßig ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen ist. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit muss also wahrscheinlicher sein als deren Vermeidung. In diese Prognose sind auch Zahlungspflichten einzubeziehen, deren Fälligkeit im Prognosezeitraum nicht sicher, aber überwiegend wahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom 05.12.2013, Az. IX ZR 93/11).

Beachten Sie | Die Überschuldung, die sich mit der drohenden Zahlungsunfähigkeit überschneiden kann, stellt einen besonderen Eröffnungsgrund für juristische Personen dar. Bei den hier betrachteten inhabergeführten Apotheken bleibt sie jedoch außen vor.

Im Folgenden werden die wichtigsten rechtlichen Instrumente zur Stabilisierung und Sanierung von Apothekenbetrieben übersichtlich dargestellt.

Außergerichtlicher Vergleich

Der außergerichtliche Vergleich ist der flexibelste Sanierungsweg. Dabei werden mit den Gläubigern z. B. individuelle Rückzahlungsvereinbarungen oder Schuldenschnitte ausgehandelt. Solche Zahlungserleichterungen werden häufig gegen Besserungsschein gewährt, d. h., der Schuldner verspricht schriftlich, bei Besserung seiner Vermögensverhältnisse die zunächst erlassenen Schulden ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Derartige Verhandlungen sind verfahrensrechtlich nicht geregelt und eignen sich besonders in einer frühen Krisenphase. Es bestehen jedoch Risiken, da alle Gläubiger zustimmen müssen, kein Schutz vor Zwangsvollstreckungen besteht und etwaige gläubigerbenachteiligende Vereinbarungen der Anfechtung unterliegen.

Sanierungsmoderation

Die Sanierungsmoderation (§§ 94 bis 100 Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz [StaRUG]) ist ein gerichtlich begleitetes, aber vertrauliches Verfahren, das auf eine Einigung mit den Gläubigern setzt. Ein der Aufsicht des Gerichts unterstellter, neutraler Sanierungsmoderator vermittelt zwischen Schuldner und Gläubigern, um die wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten zu überwinden. Der Anreiz besteht darin, dass bei einer kurzen Verfahrensdauer von maximal sechs Monaten und geringen Kosten ein im Falle gerichtlicher Bestätigung weitgehend anfechtungsfester Sanierungsvergleich erreicht werden kann. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass während des Verfahrens keine Zahlungsunfähigkeit eintritt und alle beteiligten Gläubiger zustimmen. Eine gescheiterte Sanierungsmoderation kann in ein Restrukturierungsverfahren übergehen.

Restrukturierungsverfahren

Das Restrukturierungsverfahren (§§ 2 bis 93 StaRUG) zielt auf eine Beseitigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit ab und soll die Bestandsfähigkeit des Schuldners (der Apotheke) sicherstellen. Der Schuldner bietet einem Kreis von nach sachgerechten Kriterien auszuwählenden Gläubigern einen Restrukturierungsplan an und setzt ihnen eine Frist zur Abstimmung hierüber. Den betroffenen Gläubigern, die auch Änderungsvorschläge unterbreiten können, ist Gelegenheit zur gemeinschaftlichen Erörterung des Plans zu geben. Auf Verlangen eines Gläubigers muss hierzu eine Versammlung stattfinden. Der Abstimmprozess wird vom Schuldner geleitet und dokumentiert. Er kann eine Versammlung zur Abstimmung einberufen, in der er Auskunft zum Plan erteilen muss. Alternativ kann das Gericht auf Antrag des Schuldners Termine zur Vorprüfung, Erörterung und Abstimmung bestimmen. Bei der Abstimmung können einzelne Gläubiger überstimmt werden.

Mit der gerichtlichen Bestätigung des Restrukturierungsplans, der damit auch weitestgehend anfechtungsfest wird, treten die darin vorgesehenen Wirkungen ein. Durch die Erfüllung des Plans wird der Schuldner von den restlichen, in den Plan einbezogenen Verbindlichkeiten gegenüber den beteiligten Gläubigern befreit – diese Schulden werden also erlassen. Zur Umsetzung können die Gläubiger jedoch die Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftig bestätigten Plan betreiben.

Nach der Vorstellung des Gesetzes soll das Verfahren ab Anzeige des Restrukturierungsvorhabens bei Gericht nicht länger als sechs bis zwölf Monate dauern. Während des Verfahrens kann gerichtlicher Vollstreckungsschutz gewährt werden. Das Gericht kann zudem einen seiner Aufsicht unterstellten Restrukturierungsbeauftragten bestellen und mit verschiedenen Befugnissen ausstatten. Dieser kann beispielsweise die Verhandlungen mit den Gläubigern fördern, den Schuldner bei der Planerstellung unterstützen oder dessen wirtschaftliche Lage überwachen. Die Bestellung erfolgt je nach Verfahrenslage von Amts wegen oder auf Antrag des Schuldners oder der Gläubiger. Der Schuldner ist dem Beauftragten zur Auskunft verpflichtet, behält aber grundsätzlich seine Verfügungshoheit. Tritt während der Verfahrensdauer die Zahlungsunfähigkeit ein, führt dies i. d. R. zur Aufhebung des Verfahrens und es verbleibt der Insolvenzantrag.

Merke | Ein erfolgreiches Restrukturierungsverfahren erfordert ein tragfähiges Sanierungskonzept sowie eine transparente Finanzplanung. Eine fortlaufende Liquiditätsplanung ist bereits vor Kriseneintritt notwendig, um das Verfahren bei drohender Zahlungsunfähigkeit rechtzeitig einleiten zu können.

Insolvenz(plan)verfahren

Das Insolvenz(plan)verfahren in Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) ist mit Stellung des Insolvenzantrags zu beantragen. Der Schuldner hat mit dem Antrag eine fundierte Eigenverwaltungsplanung vorzulegen, auf deren Grundlage die Fortführung der Apotheke ermöglicht werden soll. Er wird unter die Aufsicht eines gerichtlich bestellten Sachwalters gestellt, verwaltet aber die Insolvenzmasse, zu der sein gesamtes pfändbares Vermögen gehört, selbst. Dabei bleibt er weitgehend handlungsfähig, zumal Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Insolvenzforderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig sind. Wie im Regelinsolvenzverfahren kann auch hier ein Insolvenzplan erarbeitet werden, in dem von den Bestimmungen der InsO abweichende Regelungen, beispielsweise zur Verwertung des schuldnerischen Vermögens, getroffen werden können. Ebenso besteht die Aussicht auf Restschuldbefreiung. Der größte Vorteil der Eigenverwaltung ist für Apotheker der Erhalt der betrieblichen Struktur. Allerdings ist die Eigenverwaltung komplex und erfordert eine professionelle Vorbereitung.

Schutzschirmverfahren

Das Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) bietet als Spezialfall der Eigenverwaltung besondere Gestaltungsmöglichkeiten noch während des Insolvenzeröffnungsverfahrens, also in der Zeit zwischen Insolvenzantragstellung und Eröffnung des förmlichen Insolvenzverfahrens. Es kann nur beantragt werden, wenn nachweislich die Zahlungsunfähigkeit droht, aber noch nicht eingetreten ist, und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Innerhalb einer gerichtlich bestimmten Frist von höchstens drei Monaten muss der Schuldner einen Insolvenzplan vorlegen.

Regelinsolvenzverfahren

Im Regelinsolvenzverfahren geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse, zu der auch der Apothekenbetrieb gehört, auf den Insolvenzverwalter über. Es führt daher aufgrund von § 7 Apothekengesetz (ApoG) häufig zur Schließung der Apotheke. In aller Regel wird das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners verwertet. Der Inhaber hat allerdings die Aussicht auf Restschuldbefreiung, durch die er von nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit wird. Davon können einzelne Forderungen ausgenommen sein, wenn diese beispielsweise aus rechtswidrigen Handlungen stammen.

Sanierung versus Regelinsolvenzverfahren

Außergerichtliche Verhandlungen sowie die Verfahren nach dem StaRUG bieten neben größeren Handlungsspielräumen auch den Vorteil, dass sie nicht öffentlich geführt werden und nicht zwingend alle Gläubiger einbinden. Vollstreckungsschutz wird in allen Verfahren bis zur Eröffnung des förmlichen Insolvenzverfahrens nur auf Antrag gewährt. Herzstück des Restrukturierungs- wie auch des Insolvenzplanverfahrens ist die schlüssige Sanierungsplanung. Dafür ist das Vertrauen der Gläubiger erforderlich, das durch redliches Verhalten des Schuldners vor, während und nach der Planaufstellung erworben wird. Die geplante Sanierung muss den Gläubigern Vorteile gegenüber einem Regelinsolvenzverfahren bieten. Dafür ist i. d. R. frisches Geld erforderlich, das beispielsweise durch den Verkauf von Filialen oder privaten Vermögenswerten oder durch (private) Darlehen beschafft werden kann.

Fazit | Die Sanierung einer Apotheke steht und fällt mit dem Zeitpunkt des Handelns. Wer Bilanz- und Liquiditätsdaten laufend analysiert, frühzeitig betriebswirtschaftliche Probleme erkennt und geeignete Maßnahmen ergreift, kann nicht nur die Insolvenz vermeiden, sondern die eigene Apotheke nachhaltig stabilisieren. Die modernen Instrumente des Restrukturierungs- und Insolvenzrechts bieten hierfür viele Möglichkeiten. Erforderlich sind jedoch Transparenz, Veränderungsbereitschaft und kompetente Begleitung. Wirtschaftliche Schwierigkeiten müssen nicht das Ende einer Apotheke bedeuten.

AUSGABE: AH 12/2025, S. 14 · ID: 50598899

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025
Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht

Bildrechte