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LeserforumFakturierung und Aufrechnung gleichzeitig möglich?
| FRAGE: Im Leserforum in AK 23, 23 wird zum Fremdgeld-Beitrag (AK 22, 149) ergänzend erläutert, dass der Anwalt seine eigenen Honoraransprüche mit Fremdgeld verrechnen darf. Eine Strafbarkeit nach § 266 StGB entfällt, selbst wenn er dem Mandanten zuvor noch keine Honorarrechnung (§ 10 RVG) erteilt hat. Standesrechtliche Sanktionen bleiben aber u. U. möglich. Darf der Berufsangehörige seine Ansprüche fakturieren und gleichzeitig die Aufrechnung erklären, auch um berufsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden? |
ANTWORT von OStA a. D. Raimund Weyand (St. Ingbert): Die Frage, ob der Anwalt in solchen Fällen aufrechnen darf, richtet sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen (§§ 387 ff. BGB). Grundsätzlich können Beteiligte, die sich gegenseitig gleichartige Leistungen schulden, eine solche Erklärung abgeben. Die Forderungen müssen jeweils wirksam und fällig sein. Es gilt:
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AUSGABE: AK 5/2023, S. 75 · ID: 49038484