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KanzleiorganisationNeue Vier-Tages-Fiktion gilt auch für (Stellungnahme-)Fristen

Leseprobe07.04.20251 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

| Zum 1.1.25 ist durch das Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (sog. Postrechtsmodernisierungsgesetz – PostModG) die Fiktion für die Zustellzeit von drei auf vier Tage verlängert worden. Nach dem LG Braunschweig ist diese Verlängerung bei der Frage in Strafverfahren zu berücksichtigen, ob eine Stellungnahmefrist betreffend die Benennung eines Pflichtverteidigers (§ 142 Abs. 5 StPO) abgelaufen ist oder nicht (24.2.25, 1 Qs 46/25, Abruf-Nr. 247307). |

Für den Beschuldigten sollte ein Pflichtverteidiger bestellt werden. Er wurde aufgefordert, innerhalb einer Woche mitzuteilen, ob er bereits einen Anwalt beauftragt habe bzw. welcher Anwalt bestellt werden solle. Sonst werde Anwalt R1 beauftragt. Mangels Rückmeldung des Beschuldigten wurde R1 bestellt. Danach meldete sich Anwalt R2 und beantragte zu Recht seine Beiordnung. Denn unter Anwendung der Vier-Tages-Fiktion und der dadurch erfolgten Verlängerung der Zustellzeiten sei zum Zeitpunkt der Bestellung von R1 die Wochenfrist noch nicht abgelaufen gewesen. Die rechtzeitige Beantragung der Pflichtverteidigerbeiordnung sei daher nicht zu widerlegen.

Praxistipp | Die neue Vier-Tages-Fiktion muss man im Auge behalten, wenn es um Stellungnahmefristen und deren Ablauf geht. Die damit zusammenhängenden Fragen haben nicht nur in Strafverfahren Bedeutung, sondern auch in allen anderen Verfahren.

AUSGABE: AK 4/2025, S. 55 · ID: 50341540

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