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ZeithonorarUnangemessen, wenn fünffach höher als gesetzliche Gebühren – Vermutung ist aber widerlegbar
Abo-Inhalt15.09.202563 Min. LesedauerVon RA Martin W. Huff, Huff & Speisebecher RA GmbH, Singen (Hohentwiel)
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entscheidung
BGH| Der IX. Zivilsenat des BGH stellte erneut wichtige Grundsätze für die Vergütungsvereinbarungen nach § 3a RVG klar. Ein Honorar gilt als unangemessen, wenn es das Fünffache der gesetzlichen Gebühren übersteigt. Allerdings kann der Anwalt diese Vermutung widerlegen. Jedes Mandat muss dabei einzeln betrachtet werden. Ist eine Herabsetzung gem. § 3a Abs. 3 RVG erforderlich, darf dies nicht durch ein Pauschalhonorar geschehen. |
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AUSGABE: AK 10/2025, S. 166 · ID: 50504046
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