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ReparaturrechtAG Kempten: Schadengutachten entbindet von Beratungspflicht
Abo-Inhalt28.09.20228528 Min. Lesedauer
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Kunde gilt durch Gutachten als sachkundig beraten
| Verfügt ein unfallgeschädigter Kunde bereits über ein Schadengutachten, muss die Werkstatt den Kunden nicht mehr hinsichtlich des Reparaturumfangs beraten. Denn er gilt bereits als sachkundig beraten. So sieht es zumindest das AG Kempten. |
Hintergrund | Nach BGH-Rechtsprechung sind Sie als Werkstatt verpflichtet, den Kunden bei allgemeinen Werkstattaufträgen hinsichtlich des Reparaturumfangs zu beraten. Diese Pflicht beruht darauf, dass der Kunde ein Laie ist und Sie als professionelle Werkstatt ihm gegenüber über einen Wissensvorsprung verfügen.
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AUSGABE: ASR 10/2022, S. 3 · ID: 48551370
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