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HaftungAG Siegen: Verkehrssicherungspflicht kann nicht übertragen werden
| Eigentümer aufgepasst: Gebäudeteile müssen einem normalen Sturm standhalten. Dafür Sorge zu tragen, ist Teil der Verkehrssicherungspflicht. Eine Übertragung der Kontrollpflichten auf einen Hausmeisterservice genügt nicht, um die Verantwortung des Verkehrssicherungspflichtigen zu verlagern. Auch kann nicht erwartet werden, dass der Schornsteinfeger auf nicht zu seiner Kerntätigkeit gehörende Umstände auf dem Dach achtet und Unstimmigkeiten meldet. Auch eine bloße Sichtprüfung der Dach- und Schornsteinelemente genügt nicht. Das hat das AG Siegen entschieden. |
Im konkreten Fall waren bei einem Sturm Fahrzeuge auf dem Hof eines Autohauses durch eine herabgewehte Platte der Schornsteinverkleidung eines angrenzenden Gebäudes beschädigt worden. Unklar war die Frage der Haftung (AG Siegen, Urteil vom 11.04.2022, Az. 14 C 143/20, Abruf-Nr. 230995, eingesandt von Rechtsanwältin Verena Höfer, Siegen).
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AUSGABE: ASR 10/2022, S. 4 · ID: 48551233