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SchadenersatzOLG Frankfurt: Ford Mondeo statt Porsche 911 ist zumutbar
| Ist einem Unfallgeschädigten während der Reparaturzeit des beschädigten Fahrzeugs die Nutzung eines Zweitwagens möglich und zumutbar, besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Daran ändert sich auch nichts, wenn es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um einen Porsche 911 und bei dem Zweitwagen „nur“ um einen Ford Mondeo handelt. Das hat das OLG Frankfurt entschieden. |
In dem Fall ging es um einen Porsche-Fahrer, der nach einem Unfall seinen 911er für 112 Tage in die Werkstatt geben musste. Für diesen Zeitraum forderte er vom Unfallverursacher bzw. dessen Versicherer eine Nutzungsentschädigung. Dieser weigerte sich. Der Unfallgeschädigte besäße schließlich noch einen Zweitwagen, der ihm zur Nutzung zur Verfügung stünde. Der Porsche-Fahrer konterte, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Ford Mondeo handle, der für den Stadtverkehr schlicht zu sperrig sei. Obendrein fehle es dem Mondeo auch am gewünschten Fahrvergnügen. Das OLG befand, dass der Ford Mondeo vielleicht kein wunschgemäßer Ersatz für den Porsche 911, wohl aber ein geeigneter Ersatzwagen war. Denn dass es sich bei dem Porsche 911 aufgrund seiner Motorisierung, Fahrleistung und Ausstattung um ein Fahrzeug des gehobenen Marktsegments handelt, während der Ford Mondeo lediglich ein Mittelklassefahrzeug ist, führe nicht zur Unzumutbarkeit der Nutzung des Ford Mondeo. Zwar läge eine Einschränkung hinsichtlich des Fahrvergnügens vor, diese aber stelle eine immaterielle Beeinträchtigung dar, die nicht vom Unfallverursacher zu erstatten sei, so die Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 21.07.2022, Az. 11 U 7/21, Abruf-Nr. 231193).
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AUSGABE: ASR 10/2022, S. 2 · ID: 48571576