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SchadenersatzCI-Bestandteil beschädigt: „Neu für alt“-Abzug unzumutbar
| Wird ein für die Corporate-Identity (CI) Ihres Autohauses maßgeblicher Bestandteil (z.B. Schild, Rolltor, Zaunelement) beschädigt, muss der Versicherer die Kosten in Höhe des vollständigen Wiederbeschaffungswerts ersetzten. Ein „neu für alt“-Abzug ist nicht zulässig. Das hat das AG Wetzlar zugunsten eines geschädigten Unternehmers entschieden. |
Im konkreten Fall hatte ein Lkw beim Rangieren ein vier Jahre altes Firmenschild beschädigt. Das Schild war Teil der CI-Strategie des Unternehmens. Der Versicherer des Lkw erstattete die Wiederbeschaffungskosten für ein neues Schild – allerdings unter „Neu für alt“-Abzug. Als Begründung für den Abzug führte der Versicherer an, dass ein solches Schild – und somit auch das neue – 20 Jahre halte, das beschädigte Schild aber ja schon ein Fünftel seiner Lebenszeit hinter sich habe. Damit würde der Unternehmer einen wirtschaftlichen Vorteil von 20 Prozent erlangen.
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AUSGABE: ASR 10/2022, S. 3 · ID: 48551403