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EnergiekriseDie Energiespar-Verordnung gilt nicht für Kfz-Betriebe

Abo-Inhalt09.09.20228773 Min. Lesedauer

| Am 01.09.2022 ist die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung, kurz EnSikuMaV und besser bekannt als Energiespar-Verordnung in Kraft getreten. Seither sind gem. § 8 Abs. 1 EnSikuMaV Außenbeleuchtungen und beleuchtete Werbeanlagen zwischen 22:00 und 06:00 Uhr abzuschalten. § 8 EnSikuMaV findet bei Kfz-Betrieben jedoch keine Anwendung – das besagt ein aktuelles Rechtsgutachten. |

Begründet wird das damit, dass es sich bei den Außengeländen von Kfz-Betrieben nicht um öffentliche Gebäude handele und Kfz-Betriebe auch keine öffentlichen Nichtwohngebäude seien.

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AUSGABE: ASR 10/2022, S. 6 · ID: 48566105

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