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WettbewerbsrechtOLG Köln: Zugang zum Fahrzeugdatenstrom muss uneingeschränkt gewährt werden
Top-Beitrag Abo-Inhalt 05.03.2025 6 Min. Lesedauer Von Rechtsanwältin Elisabeth Macher und Rechtsanwalt Paul Schmitz, beide Osborne Clarke, Kölnvon Rechtsanwältin Elisabeth Macher und Rechtsanwalt Paul Schmitz, beide Osborne Clarke, Köln
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| Fahrzeughersteller müssen unabhängigen Reparaturwerkstätten uneingeschränkten Zugang zum Fahrzeugdatenstrom gewähren, ohne dass dieser an eine vorherige Registrierung oder eine Internetverbindung mit einem Server des Herstellers geknüpft werden darf. Dies gilt auch für ältere Fahrzeuge, die vor Geltung der Verordnung (EU) 2018/858 nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 typgenehmigt wurden. So hat das OLG Köln kürzlich entschieden. ASR stellt das Urteil vor und erläutert, was es für die Kfz-Branche bedeutet. |
AUSGABE: ASR 4/2025, S. 5 · ID: 50333376
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