§ 4 EStG
Typisierte Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen mit 6 %
28.11.2024
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Die Mindestvergütung für Auszubildende nach § 17 Abs. 2 S. 1 BBiG ändert sich zum 1.1.2025. |
Für Berufsausbildungen, die im Zeitraum vom 1.1.2025 bis zum 31.12.2025 begonnen werden, beträgt die monatliche Mindestvergütung
Ausgabe: 12/2024, S. 42 · ID: 50252772