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DatenschutzKopien der Patientenakte gibt es künftig gratis – gilt dies auch für kirchliche Krankenhäuser?
Abo-Inhalt29.01.202428 Min. LesedauerVon RA, FA für ArbR und MedR Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover
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Hinweis an Redaktion
| Nach der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Schutz von Patientendaten, kann jeder Patient Kopien aus der Patientenakte zukünftig einmal umsonst verlangen (EuGH, Urteil vom 26.10.2023, Az. C-307/22; Urteilsbesprechung im CB 12/2023, Seite 6 f.). Nach Auffassung der EU-Richter hat damit der Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Vorrang vor der Vorschrift des § 630g Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nach der Patienten für Kopien aus der Patientenakte bezahlen müssen. Was aber gilt für kirchliche Krankenhäuser, wo grundsätzlich nicht die DSGVO, sondern kirchliches Datenschutzrecht gilt? |
Inhaltsverzeichnis
- Zwischen katholischem Datenschutzrecht und DSGVO besteht kein Widerspruch ...
 - ... das Datenschutzrecht der evangelischen Kirchen dagegen ist mit der DSGVO nur teilweise identisch!
 - Art. 91 DSGVO regelt das Verhältnis zwischen weltlichem und kirchlichem Datenschutzrecht
 - Auch Einrichtungen unter evangelischer Trägerschaft sollten die Bestimmungen der DSGVO anwenden!
 
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AUSGABE: CB 3/2024, S. 16 · ID: 49820802
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