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CBChefärzteBrief
März 2025

Ästhetische ChirurgieDarf ein IGeL-Vertragsvordruck Behandlungsareale zum Ankreuzen enthalten?

30.01.20251 Min. Lesedauer

| Frage: Nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung zur Anwendung der GOÄ müssen wir wie jede andere Klinik auch in unserer Ästhetik-Abteilung alle bisherigen Pauschalbeträge in IGeL-Verträge mit GOÄ-Ziffern umwandeln (vgl. CB 10/2024, Seite 16). Um Unmengen von IGeL-Verträgen zu vermeiden, frage ich Sie, ob wir auf einem Vertragsvordruck auch mehrere Areale zum Ankreuzen aufführen dürfen. Oder ist es vom Gesetzgeber vorgeschrieben, dass pro Behandlungsregion jeweils ein IGeL-Vertrag ausgestellt wird? |

Antwort: Es gibt keine Vorschrift des Gesetzgebers hinsichtlich der genauen Vertragsinhalte von IGeL-Vereinbarungen im Rahmen der GOÄ-Abrechnung. Inhaltliche Regelungen bestehen nur hinsichtlich einer Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ.

Diese Vorgaben aus der GOÄ gelten auch für IGeL-Vereinbarungen

  • Leistungslegende, Faktor und Betrag der abzurechnenden GOÄ-Positionen müssen transparent ausgewiesen sein.
  • Im Hinblick auf evtl. erforderliche Analogpositionen nach § 6 Abs. 2 GOÄ sind die für die Rechnungsstellung bestehenden Vorschriften zur Darstellung des Leistungstextes nach § 12 Abs. 4 GOÄ einzuhalten.

AUSGABE: CB 3/2025, S. 2 · ID: 50288654

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