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EigenhändigkeitFormunwirksamkeit eines Testaments, das einen Adressaufkleber und einen Pfeil enthält
Abruf-Nr. 246111
| Ein handschriftliches Testament ist formunwirksam, wenn der Bedachte durch einen maschinenschriftlichen Adressaufkleber benannt werden soll. So entschied das OLG München (23.7.24, 33 Wx 329/23, Abruf-Nr. 246111). |
Neben den letzten beiden Zeilen in der rechten unteren Ecke eines Briefkuverts, auf dem eine letztwillige Verfügung stehen soll, befindet sich ein Adressaufkleber des Beschwerdeführers, der einen Alleinerbschein beantragt hat. Zwischen den Wörtern „Rest dir“ und dem Adressaufkleber befindet sich ein Pfeil, der auf den Namen des Beschwerdeführers weist. Die (vermeintliche) Unterschrift der Erblasserin befindet sich oberhalb dieses Adressaufklebers neben dem Wort „Schultertuch“.
AUSGABE: EE 2/2025, S. 19 · ID: 50236889