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ErbscheinverfahrenKeine finale Zuständigkeit des Rechtspflegers in streitigen Fällen
| Das OLG München (18.12.24, 33 Wx 153/24 e, Abruf-Nr. 246037) hat sich mit folgender Zuständigkeitsthematik befasst: Eine ledige und kinderlose Erblasserin setzte mit eigenhändigem Testament von Anfang 2020 die Tochter T eines Cousins als Alleinerbin ein. Nach dem Tod der E beantragte die T einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein. Das Nachlassgericht – in Gestalt des Rechtspflegers – wies den Antrag ohne weitere Anhörung des Sachverständigen und auch ohne Beteiligung eines Richters zurück. |
Aus der Betreuungsakte ergebe sich – so der Rechtspfleger – , dass die E bei Errichtung des Testaments nicht testierfähig gewesen sei. Das sei insbesondere aus dem im Betreuungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten zu schließen. Die gegen die Entscheidung gerichtete Beschwerde führte zur Aufhebung des Beschlusses, da weitere Amtsermittlungen erforderlich waren. Daraufhin veranlasste der Rechtspfleger die schriftliche Befragung des Hausarztes, behandelnder Klinikärzte, des MDK Bayern, der Nachbarn und der Mieterin der Erblasserin sowie deren Tochter – und erhob anschließend Sachverständigenbeweis. Ohne weitere Anhörung des Sachverständigen hat das Nachlassgericht – Rechtspfleger – den Antrag der T auf Erbscheinserteilung erneut zurückgewiesen.
AUSGABE: EE 2/2025, S. 20 · ID: 50302619