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Blitzlicht MandatspraxisEhegatten / eingetragene Lebenspartner: kein Notvertretungsrecht

Abo-Inhalt19.09.20227152 Min. Lesedauer

| Nach geltendem Recht können Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft keine Entscheidungen über medizinische Behandlungen für ihren nicht handlungsfähigen Partner treffen. Sie können diesen auch nicht im Rechtsverkehr vertreten. Ausnahme: Sie sind dessen Betreuer oder mittels einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt worden. |

Beispiel

Der Ehemann M der Mandantin F ist wegen eines Hirntumors operiert worden. Er ist nicht zurechnungsfähig. Die F möchte, dass eine weitere, Erfolg versprechende, aber gefährliche OP durchgeführt wird. Sie fragt, was sie für M unternehmen kann?

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AUSGABE: FK 10/2022, S. 165 · ID: 48459801

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