Okt. 2022
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Abänderung des VaKeine erneute Totalrevision nach § 51 VersAusglG
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BGH
| Ist eine nach früherem Recht ergangene Entscheidung über den VA nach § 51 VersAusglG abgeändert worden, kann eine weitere Abänderung nicht mehr nach § 51 VersAusglG, sondern nur noch in einem Abänderungsverfahren nach § 225 FamFG erfolgen. Voraussetzung dafür ist die Wertänderung eines der in § 32 VersAusglG genannten Anrechte; die Abänderung allein wegen Härtegründen i. S. v. § 27 VersAusglG ist nicht möglich. |
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AUSGABE: FK 10/2022, S. 170 · ID: 48111549
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