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KindergeldKindergeld trotz versäumten Termins bei der Arbeitsagentur
Abruf-Nr. 230213
| Ein als arbeitsuchend gemeldetes Kind, das keine Leistungen von der Agentur für Arbeit bezieht und nur seiner allgemeinen Meldepflicht nicht nachkommt, begeht keine Pflichtverletzung, die zum Wegfall des Kindergeldes führt (FG Rheinland-Pfalz 16.5.22, 2 K 2067/20, Abruf-Nr. 230213). |
Der Kläger K erhielt für seine Tochter T Kindergeld, die zum 1.5.16 eine Ausbildung absolvierte. Wegen einer problematischen Schwangerschaft kündigte die T das Arbeitsverhältnis im November 16. Sie meldete sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend. Letztere meldete die T im Dezember 16 aus der Arbeitsvermittlung ab, weil sie ohne Angabe von Gründen nicht zu einem Termin erschienen und daher nicht verfügbar gewesen sei. Die Einstellung der Arbeitsvermittlung wurde der T, die zu diesem Zeitpunkt keine Leistungen von der Arbeitsagentur erhielt, nicht bekannt gegeben. In der Zeit von Januar 17 bis Juni 17 befand sich die T mehrfach in stationärer Behandlung. Ihr Sohn kam im April 17 als Frühgeburt zur Welt. Im Januar 20 erfuhr die beklagte Familienkasse vom Abbruch der Ausbildung und forderte das für die Zeit ab Januar 2017 gezahlte Kindergeld von K zurück. Dagegen legte der K erfolglos Einspruch ein. Seine Klage war dagegen z. T. erfolgreich.
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AUSGABE: FK 3/2023, S. 38 · ID: 48478699