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Blitzlicht MandatspraxisHaftungsfalle: Vollmachten für Scheidungsverfahren
| Für Anwälte gibt es Haftungsfallen, an die man kaum denkt. So bestimmt § 1933 S. 1 BGB, dass das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen ist, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und er die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Der Antrag auf Ehescheidung kann nur durch einen bevollmächtigten Anwalt gestellt werden, der dazu einer besonderen, auf das konkrete Verfahren gerichteten Vollmacht bedarf, § 114 Abs. 5 FamFG. |
Beispiel |
Der Anwalt reicht für den M die Scheidung ein. Hierzu fügt er eine Vollmacht bei, wonach er den M gerichtlich und außergerichtlich in Sachen M gegen F vertreten darf. Während des Verfahrens verstirbt der M, die F macht ihr gesetzliches Erbrecht geltend. Mangels einer § 114 Abs. 5 FamFG entsprechenden Vollmacht sei der Scheidungsantrag nicht wirksam gestellt. Mit Recht? |
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AUSGABE: FK 4/2023, S. 58 · ID: 48972071