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Transmortale VollmachtenWirkung der Beglaubigung endet mit dem Tod des Vollmachtgebers
| Aufgrund eines aufmerksamen Lesers der Sonderausgabe „Reform des Vorsorgerechts“ ist der Merke-Kasten auf S. 11 klarstellend wie folgt zu ergänzen: Mit Ablauf des 31.12.22 ist das Betreuungsbehördengesetz (BtBG) außer Kraft getreten und zum 1.1.23 durch das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) ersetzt worden. Dies führt zu einer relevanten Änderung hinsichtlich transmortaler Vollmachten, die ab dem 1.1.23 erteilt worden sind bzw. erteilt werden. |
Es geht um die Beglaubigungsbefugnis der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen, die in § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG geregelt war. Sie ist nun in § 7 Abs. 1 S. 1 BtOG übernommen worden. Nach wie vor können also Unterschriften oder Handzeichen auf (Vorsorge-)Vollmachten und Betreuungsverfügungen, soweit sie von natürlichen Personen erteilt werden, von Urkundspersonen der Behörde öffentlich beglaubigt werden. Auch diese öffentliche Beglaubigung kann – wie nach altem Recht – im Grundbuchverkehr nach § 29 Abs. 1 S. 1 GBO verwandt werden.
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AUSGABE: FK 4/2023, S. 56 · ID: 49056434