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Eintragung ins GeburtenregisterKeine isolierte Überprüfung der Eintragungsverweigerung
Abruf-Nr. 232534
| Die Weigerung eines Standesamts, eine Person nicht binärer Gechlechtszugehörigkeit als Elternteil ins Geburtsregister einzutragen, kann nach späterer Adoption und Eintragung nicht isoliert auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden (OLG Frankfurt a.M. 1.8.22, 20 W 98/21, Abruf-Nr. 232534). |
Die Beschwerdeführer Bf, von denen P eine nicht binäre Geschlechtsidentität hat, sind verheiratet. Schon vor der Geburt ihres Kindes K hatten sie erfolglos beantragt, dass auch P in das Geburtsregister als zweites Elternteil eingetragen wird. Die Eintragung erfolgte erst, nachdem P K adoptiert hatte. Die Bf haben erfolglos in zwei Instanzen beantragt festzustellen, dass das Standesamt allein aufgrund der Geburtsanzeige P in das Geburtsregister hätte eintragen müssen.
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AUSGABE: FK 8/2023, S. 128 · ID: 48765571