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Aug. 2023

KindesanhörungOrdnungs- und Zwangsmittel

Abo-Inhalt10.07.20233721 Min. Lesedauer

| Die gerichtliche Anhörung eines Kindes kann weder durch die Festsetzung von Ordnungsmitteln (§ 33 Abs. 3 FamFG) noch durch die Festsetzung von Zwangsmitteln (§ 35 Abs. 1 FamFG) gegen das betreuende Elternteil erzwungen werden (OLG Karlsruhe 11.1.23, 5 WF 138/22, Abruf-Nr. 234196). |

Da mehrfach die Anhörung des Kleinkindes K im Umgangsverfahren scheiterte, ordnete das AG das persönliche Erscheinen der Mutter M an. Sie wurde unter Hinweis auf Zwangsmittel aufgefordert, dafür zu sorgen, dass K erscheint. M erschien nicht mit K. Das AG setzte gegen die M ein Ordnungsgeld fest. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der M ist erfolgreich.

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AUSGABE: FK 8/2023, S. 128 · ID: 49246650

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