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Blitzlicht MandatspraxisKeine verbotene Eigenmacht statt Räumungsvollstreckung
| Ist die Ehewohnung einem Beteiligten zur alleinigen Nutzung zugewiesen, würde dieser den erwirkten Titel am liebsten sofort in die Tat umgesetzt wissen. Fraglich ist, inwieweit er den Titel selbst umsetzen darf. |
Beispiel |
Ehefrau (F) ist die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen, gegen den Ehemann (M) ist ein Betretungsverbot ausgesprochen worden. Zudem ist er verpflichtet worden, die Schlüssel herauszugeben. Ordnungsmittel sind angedroht. M und F vereinbaren, dass M die Wohnung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt noch nutzen darf. F ist bei Bekannten untergekommen, der Mietvertrag läuft allein auf sie. F weiß, dass M sich zu einem bestimmten Zeitpunkt außerhalb der Wohnung aufhält und möchte sich eigenmächtig in den Besitz der Wohnung setzen und ihn durch Schlossauswechslung aussperren. Ist dies ratsam? |
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AUSGABE: FK 8/2023, S. 129 · ID: 47107154