Aug. 2023
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KindesanhörungOrdnungs- und Zwangsmittel
Abo-Inhalt10.07.20233721 Min. Lesedauer
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Abruf-Nr. 234196
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| Die gerichtliche Anhörung eines Kindes kann weder durch die Festsetzung von Ordnungsmitteln (§ 33 Abs. 3 FamFG) noch durch die Festsetzung von Zwangsmitteln (§ 35 Abs. 1 FamFG) gegen das betreuende Elternteil erzwungen werden (OLG Karlsruhe 11.1.23, 5 WF 138/22, Abruf-Nr. 234196). |
Da mehrfach die Anhörung des Kleinkindes K im Umgangsverfahren scheiterte, ordnete das AG das persönliche Erscheinen der Mutter M an. Sie wurde unter Hinweis auf Zwangsmittel aufgefordert, dafür zu sorgen, dass K erscheint. M erschien nicht mit K. Das AG setzte gegen die M ein Ordnungsgeld fest. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der M ist erfolgreich.
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AUSGABE: FK 8/2023, S. 128 · ID: 49246650
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