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Jan. 2025

VKHFalsche Darstellung des Sachverhalts steht der VKH entgegen

Abo-Inhalt02.12.20241 Min. Lesedauer

| Die Aufhebung der PKH- oder VKH-Bewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, weil das Streitverhältnis unrichtig dargestellt worden ist, setzt nicht voraus, dass die falschen Angaben zu einer objektiv unrichtigen Bewilligung geführt haben, diese mithin auf den Falschangaben beruht. Schon bei der erstmaligen Prüfung des Antrags kann § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO angewendet werden, wenn sich später herausstellt, dass der Vortrag unwahr i. S. v. § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist (OLG Hamm 23.8.24, 7 W 27/24, Abruf-Nr. 244608). |

Das OLG Hamm hat die Beschwerde dagegen, dass PKH mit dieser Begründung versagt wurde, zurückgewiesen. Der Antragsteller hatte die vorprozessual und gegenüber dem Staatsanwaltschaft eingeräumte Messerverwendung bestrittenund sich nur hilfsweise auf Notwehr berufen. Dies reichte, um § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anzuwenden.

AUSGABE: FK 1/2025, S. 1 · ID: 50228824

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