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Blitzlicht MandatspraxisIst eine Beschwerde in eA-Verfahren zum Sorgerecht nur bei Hauptsacheverfahren zulässig?
| Eine Beschwerde gegen eA-Entscheidungen ist weitgehend ausgeschlossen, um zu vermeiden, dass die Hauptsache durch die eA-Verfahren behindert wird. Ausnahmen sind im Gesetz insbesondere für Kindschaftssachen vorgesehen, darunter auch für Sorgerechtsentscheidungen. Fraglich ist, wie sich eA-Beschwerde und Hauptsacheverfahren zueinander verhalten. |
Beispiel | 
In einem eA-Verfahren um das Sorgerecht wird der Kindesmutter (M) das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen und dem Kindesvater (V) auferlegt, die Kinder herauszugeben. Der V lässt Beschwerde einlegen und beantragt die Übertragung der elterlichen Sorge bzw. des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich. Das OLG fragt nach, ob es bereits einen Antrag betreffend die elterliche Sorge im Hauptsacheverfahren gibt, was nicht der Fall ist. Der RA fragt sich, ob ein Hauptsacheverfahren zur elterlichen Sorge anhängig gemacht werden muss, bevor eine Beschwerde im eA-Verfahren zulässig ist?  | 
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AUSGABE: FK 10/2025, S. 166 · ID: 50476186
