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Jan. 2026

VerhinderungsbetreuerBGH stärkt Wunschrecht und verlangt Anhörung der Mutter vor Bestellung eines Verhinderungsbetreuers

Abo-Inhalt10.12.2025102 Min. Lesedauer

Der BGH hat entschieden, welche Auswahlkriterien für einen Verhinderungsbetreuer gelten und welche verfahrensrechtlichen Anforderungen zu beachten sind (BGH 24.9.25, XII ZB 513/24, Abruf-Nr. 251135).

Bei einer leicht intelligenzgeminderten Frau, der Betroffenen B, stand die Verlängerung der Betreuung an. Das AG bestellte den Vater als Hauptbetreuer und einen Berufsbetreuer als Verhinderungsbetreuer, obwohl die B sich wiederholt gewünscht hatte, ausschließlich von ihren Eltern betreut zu werden. Das LG wies die Beschwerde zurück und verneinte die Eignung der Mutter mit Blick auf ein ambivalentes Mutter-Tochter-Verhältnis, eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit und eine vermeintlich eigennützige Einflussnahme.

Der BGH rügt, dass die Auswahl des Verhinderungsbetreuers auf verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Feststellungen beruht. Für Verhinderungs- und Hauptbetreuung gelten identische Maßstäbe; familiäre Bindungen sind besonders zu berücksichtigen, § 1816 Abs. 3 BGB. Der erklärte Wunsch der B ist grundsätzlich vorrangig. Hierfür bedarf es weder der Geschäftsfähigkeit noch einer besonderen Einsichtsfähigkeit.

Nach § 1816 Abs. 1 BGB ist eine Person ungeeignet als Betreuer, wenn sie die Wünsche des Betreuten gem. § 1821 BGB nicht ermitteln oder umsetzen kann oder keinen ausreichenden persönlichen Kontakt hält. Bei Interessenkonflikten oder Vertrauensmissbrauch ist von einer Bestellung abzusehen (BGH 5.3.25, XII ZB 260/24, FamRZ 25, 967 Rn. 8). Der Tatrichter muss den benannten Betreuer anhören, um den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) nicht zu verletzen. Eine Entscheidung, die einen Elternteil als Betreuer ausschließt, ohne Anhörung, ist rechtsfehlerhaft (BGH 6.11.24, XII ZB 176/24, FamRZ 25, 221 Rn. 19; 1.3.23, XII ZB 285/22, FamRZ 23, 1062 Rn. 22).

Die Überzeugungsbildung des Beschwerdegerichts, die Mutter sei ungeeignet, erfordert verfahrensrechtlich, dass diese mit den Mitteilungen Dritter konfrontiert wird und Gelegenheit zur Äußerung erhält. Diese Gelegenheit wurde ihr bisher nicht eingeräumt, sodass die Anforderungen an eine ermessensfehlerfreie amtswegige Tatsachenermittlung nicht erfüllt sind. Das Verfahren wird zur Anhörung der Mutter und erneuten Anhörung der B an das LG zurückverwiesen. (GM)

AUSGABE: FK 1/2026, S. 4 · ID: 50649387

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