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EditorialWenn Rechtskraft nicht gleich Rechtssicherheit ist
Das OLG Stuttgart (18.2.25, 17 UF 37/24) musste sich im Rahmen einer – als solche auszulegenden – Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO mit der Fortwirkung eines im Wege einstweiligen Rechtsschutzes erstrittenen Titels wegen Trennungsunterhalts über den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs hinaus beschäftigen.
Die Beteiligten hatten im Scheidungsverfahren vereinbart, die Folgesachen Güterrecht und nachehelicher Unterhalt abtrennen zu lassen, mit der Maßgabe, dass der Titel zum Trennungsunterhalt auch nach Rechtskraft der Ehescheidung fortgelten sollte. Das jedenfalls so lange, bis in einem Hauptsacheverfahren zum Trennungsunterhalt oder zum nachehelichen Unterhalt eine anderslautende Gerichtsentscheidung ergangen ist. Allein der Zeitpunkt, ab dem sich die Unterhaltsberechtigte nicht weiter auf Entreicherung berufen können dürfe, blieb zwischen den Beteiligten ungeklärt. Diverse Schriftsätze wurden ausgetauscht. Das von der Unterhaltsberechtigten abgeänderte ursprüngliche Angebot des Unterhaltspflichtigen blieb von letzterem final unkommentiert.
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AUSGABE: FK 1/2026, S. 1 · ID: 50633807