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ZugewinnausgleichZugewinnausgleich im Todesfall: Das ist zu beachten
Im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit geht es bei Zugewinnausgleichsauseinandersetzungen überwiegend um solche im Zusammenhang mit einer Scheidung. Aber auch wenn die Ehe durch den Tod eines Ehegatten endet, stehen dem überlebenden Ehegatten Zugewinnausgleichsansprüche zu – um diese soll es im folgenden Beitrag gehen.
1. Grundlagen
Voraussetzung für das Bestehen von Ansprüchen auf Zugewinnausgleich (ZGA) ist auch im Todesfall, dass die Eheleute zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands – also bei Tod eines Ehegatten – im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Es schadet nicht, wenn der Ausgleich zu Lebzeiten modifiziert wird, der Güterstand darf aber nicht beispielsweise durch Ehevertrag ausgeschlossen oder (insbesondere durch rechtskräftige Scheidung oder rechtskräftigen Beschluss über die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft) bereits beendet sein.
Ist bereits ein Scheidungsverfahren oder eines auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft anhängig und stirbt ein Ehegatte vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, bleiben die ZGA-Ansprüche bestehen. Der Güterstand endet erst mit rechtskräftigem Beschluss, und – trotz der Vorverlegung des Stichtags, um das Endvermögen gem. § 1384 BGB zu ermitteln – nicht schon mit Rechtshängigkeit des entsprechenden Antrags.
Ist diese Voraussetzung erfüllt, richten sich die ZGA-Ansprüche des überlebenden Ehegatten nach § 1371 BGB. Diese Vorschrift bietet mehrere Möglichkeiten, um den ZGA zu berechnen.
2. Erbrechtliche Lösung
In den meisten Fällen wird der ZGA nach dem Tod eines Ehegatten gem. § 1371 Abs. 2 BGB erfolgen: pauschal dadurch, dass die gesetzliche Erbquote des überlebenden Ehegatten um 1/4 erhöht wird, unabhängig von der tatsächlichen Höhe eines möglicherweise erzielten Zugewinns der Eheleute. Je nach Anzahl und Art der weiteren gesetzlichen Erben kann sich der Güterstand also auch auf die Höhe des gesetzlichen Erbteils eines Ehegatten – und damit auf den gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsanspruchs der sonstigen Erben – auswirken.
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten – vor Berücksichtigung des pauschalen Zugewinnausgleichs – ist in § 1931 BGB geregelt. Die Erbquote des Ehegatten ist abhängig davon, wer neben dem Ehegatten gesetzlicher Erbe ist:
Gesetzliche Erbfolge (jeweilige Erbquote des Ehegatten) | ||
Ehegatte Erbe neben | Zugewinngemeinschaft | Gütertrennung |
1 Kind | 1/2 (§ 1931 Abs. 1 S. 1, § 1371 Abs. 1 BGB) | 1/2 (§ 1931 Abs. 4 BGB) |
2 Kinder | 1/2 (§ 1931 Abs. 1 S. 1, § 1371 Abs. 1 BGB) | 1/3 (§ 1931 Abs. 4 BGB) |
3 Kinder oder mehr | 1/2 (§ 1931 Abs. 1 S. 1, § 1371 Abs. 1 BGB) | 1/4 (§ 1931 Abs. 1 S. 1 BGB) |
Verwandte 2. Ordnung (§ 1925 Abs. 1 BGB) | 3/4 (§ 1931 Abs. 1 S. 1, § 1371 Abs. 1 BGB) | 1/2 (§ 1931 Abs. 1 S. 1 BGB) |
Großeltern | 3/4 (§ 1931 Abs. 1 S. 1, § 1371 Abs. 1 BGB) | 1/2 (§ 1931 Abs. 1 S. 1 BGB) |
Keine Verwandten 1. oder 2. Ordnung, keine Großeltern | 1/1 (§ 1931 Abs. 2, § 1371 Abs. 1 BGB) | 1/1 (§ 1931 Abs. 2 BGB) |
Den Voraus gem. § 1932 BGB erhält der Ehegatte zusätzlich zu dem nach § 1371 Abs. 1 BGB erhöhten Erbteil.
Merke — Diese Auswirkung des Güterstands auf die gesetzliche Erbquote des Ehegatten – und damit korrespondierend auch auf Pflichtteilsansprüche der Kinder oder Eltern des erstversterbenden Ehegatten – ist ein Grund, warum bei Eheverträgen, die nicht im Zusammenhang mit einer Trennung oder Scheidung abgeschlossen werden, sorgfältig überlegt werden sollte, ob Gütertrennung vereinbart werden soll oder nicht besser eine modifizierte Zugewinngemeinschaft.
Wird die Zugewinngemeinschaft modifiziert, kann z. B. der ZGA nur für den Fall einer Scheidung oder Aufhebung der Ehe ausgeschlossen werden, sodass die erbrechtliche Privilegierung des überlebenden Ehegatten bestehen bleibt.
Wie sich § 1371 Abs. 1 BGB entnehmen lässt, ist Voraussetzung für diesen pauschalen ZGA, dass der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe wird. Ist dieser hingegen als testamentarischer Erbe oder Vermächtnisnehmer bedacht, ist – unabhängig von der Höhe der Zuwendung – eine pauschale Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten nach § 1931 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
3. Güterrechtliche Lösung
Ist der Ehegatte nicht gesetzlicher Erbe, hat der erstversterbende Ehegatte also eine letztwillige Verfügung errichtet, ist zu differenzieren:
a) Enterbung, § 1371 Abs. 2 BGB
Ist der überlebende Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, kann er gem. § 1371 Abs. 2 BGB den konkret nach §§ 1373 – 1383, 1390 BGB zu ermittelnden ZGA verlangen sowie zusätzlich seinen Pflichtteil. Die Ermittlung dieses Pflichtteils („kleiner Pflichtteil“) richtet sich aber nur nach dem nicht nach § 1371 Abs. 1 BGB erhöhten gesetzlichen Erbteil.
Beispiel |
Der erstversterbende Ehegatte hinterlässt zwei Kinder. Dann kann der überlebende Ehegatte neben dem konkret zu ermittelnden ZGA einen Pflichtteil von 1/8 des Nachlasswerts geltend machen. Bei der Ermittlung des Pflichtteils ist die ZGA-Forderung als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen. |
b) Erbausschlagung, § 1371 Abs. 3 BGB
Hat der vorverstorbene Ehegatte den anderen Ehegatten als Erbe oder Vermächtnisnehmer bedacht – unabhängig vom Wert des Zugewandten – ist § 1371 Abs. 2 BGB nicht mehr anwendbar. Dies gilt selbst dann, wenn der überlebende Ehegatte etwas ohne oder nur mit geringem wirtschaftlichem Wert erhält, der überlebende Ehegatte lediglich Vorerbe ist oder er durch weitere Verfügungen z. B. Testamentsvollstreckung oder Vermächtnisse beschränkt ist.
Der überlebende Ehegatte kann aber gem. § 1371 Abs. 3 BGB das ihm Zugewandte ausschlagen und stattdessen seinen Pflichtteil sowie einen konkreten ZGA verlangen. Auch in diesem Fall kann nur der „kleine“ Pflichtteil verlangt werden.
Diese Ausschlagungsmöglichkeit besteht sowohl bei gewillkürter als auch bei gesetzlicher Erbfolge. Sobald der Ehegatte in irgendeiner Form Erbe oder Vermächtnisnehmer des Erblassers ist, hat er stets die Wahl, das ihm Zugewandte vollständig auszuschlagen und stattdessen den „kleinen“ Pflichtteil und konkreten ZGA zu wählen.
Ob eine solche Ausschlagung wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt davon ab, was der überlebende Ehegatte bei einer konkreten ZGA-Berechnung erhalten würde, ob also der „kleine“ Pflichtteil und der konkrete ZGA wirtschaftlich höherwertig sind als das, was der Ehegatte sonst im Wege der Erbfolge erhalten würde.
Letztendlich dürfte ratsam sein, stets zumindest überschlägig zu ermitteln, welche Vorgehensweise wirtschaftlich sinnvoller ist.
Beispiel |
Die Eheleute leben im gesetzlichen Güterstand, die Ehefrau F verstirbt, sie verfügte zum Zeitpunkt ihres Todes über Vermögen von 450.000 EUR. In ihrem Testament hat sie dem Ehemann M lediglich zu 2/3 als Erben eingesetzt. Kinder hat sie keine, ihre Eltern leben noch. Der M hat keinen Zugewinn erzielt. |
Der „kleine“ Pflichtteil des M (nach der nicht nach § 1371 Abs. 1 BGB erhöhten Erbquote) beträgt 1/4 des Nachlasswerts bei einer gesetzlichen Erbquote gem. § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB von 1/2, § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB.
Variante 1 |
Da die F hohes Anfangsvermögen hatte, beträgt ihr Zugewinn lediglich 100.000 EUR. Bei dieser Konstellation beträgt der ZGA-Anspruch des M 50.000 EUR (1/2 von 100.000 EUR) und sein Pflichtteilsanspruch 100.000 EUR: (1/4 von 400.000 EUR [450.000 EUR Nachlasswert abzüglich 50.000 EUR ZGA-Forderung]). Der M könnte insgesamt bei Ausschlagung des ihm Zugewandten 150.000 EUR verlangen (100.000 EUR Pflichtteil + 50.000 EUR ZGA). |
Bei dieser Fallvariante wäre eine Ausschlagung wirtschaftlich für den M nicht sinnvoll, da er bei Annahme der Erbschaft 300.000 EUR erhält.
Variante 2 |
Da die F zum Zeitpunkt der Eheschließung hoch verschuldet war, beträgt ihr Zugewinn 600.000 EUR. Der ZGA-Anspruch des M beläuft sich nun auf 300.000 EUR. Sein Pflichtteilsanspruch beträgt 37.500 EUR (450.000 EUR abzüglich ZGA 300.000 EUR = 150.000 EUR, hiervon 1/4). |
In dieser Konstellation wäre es wirtschaftlich für den M sinnvoll, die Erbschaft auszuschlagen und insgesamt 337.500 EUR zu erhalten (statt 2/3 von 450.000 EUR).
Wird dem überlebenden Ehegatten weniger zugewandt als der ihm zustehende Pflichtteil, kann der überlebende Ehegatte auch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2305 BGB geltend machen. Dann ist der „große“ Pflichtteil nach dem erhöhten Erbteil maßgeblich, es kann aber nicht zusätzlich eine ZGA-Forderung gestellt werden.
4. Ermittlung des konkreten ZGA
Wird der konkret zu ermittelnde ZGA geltend gemacht, wird der Ausgleichsanspruch auf die gleiche Weise ermittelt wie im Fall der Beendigung des Güterstands unter lebenden Ehegatten.
Stichtag für die Ermittlung des Endvermögens ist dann der Todestag. War allerdings zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten bereits ein Scheidungsverfahren rechtshängig, bleibt es dabei, dass der Stichtag gem. § 1384 BGB vorverlagert wird. Stichtag ist also dann der Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
ZGA-Schuldner und damit auch auskunftspflichtig sind die Erben des verstorbenen Ehegatten.
Erbfallschulden gem. § 1967 Abs. 2 BGB (insbesondere Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen, aber auch Beerdigungskosten) bleiben bei Ermittlung des ZGA-Anspruchs unberücksichtigt.
5. Besonderheiten beim rechtshängigen Scheidungsverfahren
Wie dargelegt, können ZGA-Ansprüche nach Tod eines Ehegatten auch dann geltend gemacht werden, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten bereits ein Scheidungsverfahren rechtshängig war.
Zu berücksichtigen ist aber § 1933 BGB: Das Erbrecht – und damit auch das Pflichtteilsrecht – des überlebenden Ehegatten ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Todes des anderen Ehegatten der Verstorbene die Scheidung (oder eine Aufhebung der Ehe) beantragt oder ihr zugestimmt hat und die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren. Das bedeutet, dass in diesen Fällen zwar konkreter ZGA verlangt werden kann, es besteht aber kein Pflichtteilsanspruch mehr.
Merke — Der Scheidungsantrag muss rechtshängig gewesen sein – eine (auch zeitnahe) Zustellung erst nach dem Tod des Erblassers reicht nicht, um die gesetzlichen Erbansprüche des überlebenden Ehegatten § 1933 BGB auszuschließen.
6. Verfahrensrecht
Macht der überlebende Ehegatte Ansprüche geltend, muss unterschieden werden, ob er einen ZGA verlangt – hierbei handelt es sich um einen familienrechtlichen Anspruch – oder einen Pflichtteilsanspruch bzw. dem erhöhten Erbanspruch – dann handelt es sich um erbrechtliche Ansprüche.
Musterantrag — ZGA vor dem Familiengericht |
... wird beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin Zugewinnausgleich zu zahlen i. H. v. … EUR zuzüglich Zinsen hierauf i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit ... |
Musterantrag — kleiner Pflichtteil |
… wird beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zur Erfüllung ihres Pflichtteilsanspruchs … EUR zu zahlen zuzüglich Zinsen hierauf i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit … |
- Der konkrete ZGA ist auch nach dem Tod eines Ehegatten als Familienstreitsache beim Familiengericht geltend zu machen, § 261 Abs. 1 FamFG.FamG:konkreter ZGA
- Die erbrechtlichen Ansprüche hingegen sind als Zivilsache zu behandeln. Will ein Ehegatte also konkreten ZGA und seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen, führt dies dazu, dass er bei zwei gesonderten Gerichten Anträge stellen muss, da es sich bei der Zuständigkeit des Familiengerichts gem. § 23a Abs. 1 S. 2 GVG um eine ausschließliche Zuständigkeit handelt, die nicht zur Disposition der Beteiligten steht (OLG München FamRZ 24, 67).Zivilgericht:erbrechtliche Ansprüche
AUSGABE: FK 1/2026, S. 13 · ID: 50634340