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Jan. 2026

VorsorgeDas sind Wege zu individueller Förderung, Beratung und Information

Abo-Inhalt09.12.202597 Min. LesedauerVon RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und FA Erbrecht, Düsseldorf

Das Interesse an Vorsorgeverfügungen wie der Vorsorgevollmacht, der Betreuungsverfügung und der Patientenverfügung stößt in einer altersgemischten Gesellschaft zunehmend auf Resonanz. Daher bieten zahlreiche Organisationen, staatliche und nicht staatliche Stellen, Fachberater unterschiedlicher Provenienz ihre Dienstleistungen und Schriften an. Der Beitrag bietet einen kompakten Überblick.

1. Richtungsweisende Zahlen – ein Vorsorgetrend

In dem von der Bundesnotarkammer eingerichteten Zentralen Vorsorgeregister (ZVR, vorsorgeregister.de/) gibt es zum 31.12.24 rd. 6,5 Mio. Eintragungen zu Vorsorgeverfügungen. Diese Zahl belegt das Vorsorgeinteresse der Bevölkerung. Bei Neueintragungen (2023) liegt die isolierte Vorsorgevollmacht zu diesem Zeitpunkt mit 24.498 an der Spitze, gefolgt von selbstständigen Patientenverfügungen mit 14.099 und von separaten Betreuungsverfügungen mit nur 756. Unbekannt ist, wie viele Menschen eine wirksame Vollmacht privatschriftlich errichtet haben, ohne diese an das Register zu melden. Davon unabhängig hat sich das Informations-und Beratungsangebot zu Vorsorgefragen erweitert, um hilfreiche Verfügungen zu erstellen und deren verlässliche Auffindbarkeit (Hinterlegung) für den Notfall zu organisieren.

2. Bürgernahe Fachinformationen

Auf Bundesebene übernimmt primär das Bundesjustizministerium neben anderen Bundesbehörden die Aufgabe, die Bevölkerung mit Broschüren und Formulierungsvorschlägen auszustatten und für dieses Thema zu sensibilisieren. Diesem Vorbild folgen die Landesjustizministerien mit eigenen Programmen oder auch Verweisungen auf Bundesprogramme. Zudem bietet speziell die Bundesnotarkammer (vorsorgeregister.de) Registrierungen von verschiedenen Vorsorgeverfügungen in offen zugänglichen Registern an, auf die Gerichte, Notare und Ärzte unter speziellen Voraussetzungen zugreifen können.

Merke — Durch Auskunft beim ZVR können Betreuungsgerichte Vorsorgeverfügungen abfragen, sodass Betreuungsverfahren vermieden werden können.

3. Das Vorsorgeregister und die Ehegattennotvertretung

Ein besonderes gesetzliches Vertretungsrecht zwischen Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten ist zum 1.1.23 mit § 1358 BGB geschaffen worden. Hiernach erhält der Ehegatte ein auf sechs Monate begrenztes Vertretungsrecht, wenn der andere Ehegatten wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Gesundheitsangelegenheit selbst nicht besorgen kann. In diesem Zeitraum hat der handelnde (gesunde) und nicht getrennt lebende Ehegatte Entscheidungsbefugnisse mit Blick auf die medizinischen Verhältnisse des handlungsunfähigen Ehegatten. Hier sind zu nennen:

Praxistipp — Diese besonderen Berechtigungen erfordern wahrheitsgemäße Angaben des handelnden Ehegatten. Weiterhin sind auch einige Bestätigungen (z. B. Notbedarf, kein Getrenntleben) des Arztes nach § 1358 Abs. 4 BGB erforderlich, die das Ehegattennotvertretungsrecht mit formalen Nebenbelastungen erschweren könnte.

  • Untersuchungen, Heilbehandlungen sowie ärztliche Eingriffe,
  • Abschluss und Durchsetzung von Behandlungs- und Krankenhausverträgen, Rehabilitation, Pflege und
  • freiheitsentziehende Unterbringung und Maßnahmen.

4. Vorsorgesysteme und rechtliche Rahmenbedingungen

Die wesentlichen Grundlagen für die tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Vorsorge sind:

a) Zur Vorsorgevollmacht, § 1814 Abs. 3, § 1820 Abs. 1-5 BGB

Diese verbreitete Vorsorgeverfügung verfolgt insbesondere den Zweck, eine Betreuung zu vermeiden. Das Selbstbestimmungsrecht soll so lange wie möglich aufrechterhalten bleiben. So kann die mit der Vorsorgevollmacht ausgewählte Vertrauensperson die gewohnten Lebensverhältnisse des Vollmachtgebers nach ihren Vorgaben situationsadäquat aufrechterhalten bzw. entsprechend fortlaufend organisieren. Zu weiteren Gestaltungsmöglichkeiten gehört zudem, dass Ersatzbevollmächtige und Kontrollbevollmächtigte bestimmt werden können.

§ 1820 BGB ordnet für wesentliche Maßnahmen an, dass die Vollmachtserteilung schriftlich sein muss. Hinzu kommt, dass unter speziellen Voraussetzungen ein gerichtliches Eingreifen zulässig ist.

b) Zur subsidiären Betreuerbestellung, § 1814 Abs. 1 BGB, §§ 1815 ff. BGB

Mit § 1814 Abs. 3 BGB wird hervorgehoben, dass ein Betreuer nur bestellt werden darf, wenn dies erforderlich ist. Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn der ausgewählte Bevollmächtigte ihn wunschgemäß vertreten kann oder Selbsthilfemöglichkeiten i. S. d. § 1814 Abs. 3 BGB zur Verfügung stehen.

c) Zur Patientenverfügung, § 1827 BGB

Mit dieser Verfügung kann der Volljährige in sog. gesunden Tagen konkret schriftlich festlegen, welche medizinisch orientierten Maßnahmen er bei späterer Einwilligungsfähigkeit gestattet oder konkret in Teilen untersagt. Entscheidend kommt es hier darauf an, dass eine vorausschauende und auch umsetzbare Situationsbeschreibung gewählt wird.

d) Zur Betreuungsverfügung, § 1816 BGB

Im Wesentlichen verfolgt diese Norm den Zweck, dass der Betroffene durch Vorschläge an das Gericht angemessen die Bestimmung des für ihn notwendigen Betreuers beeinflussen kann. Hierzu gehört auch, dass die gewünschte Person dazu in der Lage ist, die rechtlichen Angelegenheiten des Betroffenen zu bewältigen.

Zum Schutz des Betroffenen regelt § 1868 BGB die Voraussetzungen dafür, einen Betreuer zu entlassen. Auch hier steht das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen im Vordergrund. Die Betreuungsverfügung soll auch dort eingreifen, wo die bestehende Vorsorgevollmacht nicht ausreicht. Hierzu findet sich häufig die nachstehende Klausel in Vorsorgevollmachten:

Musterformulierung — Vorsorgevollmacht und Betreuerauswahl

Wenn trotz dieser Vorsorgevollmacht vom (…) eine gesetzliche Vertretung durch einen Betreuer erforderlich werden sollte, wird darum gebeten, den Bevollmächtigten zum Betreuer einzusetzen.

5. Das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)

Mit recht umfassenden Regelungen (§§ 1-34 BtOG; Betreuerregistrierungsverordnung-BtRegV) hat der Bundesgesetzgeber die Bedeutung, Zuständigkeiten, Befugnisse und Ermächtigungen für verschiedene Betreuertätigkeiten zusammengefasst. Zu den Aufgaben der örtlichen Betreuungsbehörde gehört danach auch, über Vorsorgevollmachten und andere Hilfen zu beraten und zu informieren. Wegen des erkennbaren Vorsorgebedarfs „fördert die Behörde gem. § 5 BtOG die Aufklärung und Beratung über Vorsorgevollmachten und über andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird.“

Stellung und Verantwortlichkeiten werden für berufliche Betreuer durch §§ 23 ff. BtOG geregelt. Hiernach verlangt die Registrierung als beruflicher Betreuer neben der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.

Fazit — Das gesetzliche Vorsorgesystem kann in vielen Notsituationen hilfreich werden. Seine grundlegende Bewährung steht noch aus. Wer dagegen eine für ihn handelnde Vertrauensperson bevollmächtigen kann, wird voraussichtlich mit der größtmöglichen Selbstbestimmung rechnen können.

In der Gesamtschau ist für die Vorsorgeinstrumente Folgendes hervorzuheben:

  • Die Auswahl des bzw. der Bevollmächtigen sollte sorgfältig erfolgen, um die zukünftigen Lebensverhältnisse vorhersehbar zuverlässig zu gestalten.
  • Wegen der möglichen Änderung von persönlichen und wirtschaftlichen Umstände drängt sich eine turnusmäßige Überprüfung der Vollmacht auf .
  • Das zeitlich begrenzte Ehegattennotvertretungsrecht entfällt, wenn bereits eine umfassende Vorsorgevollmacht vorliegt, § 1358 Abs. 3 Nr. 2b BGB.
  • Die anerkannten Fachinformationen zur Vorsorge durch Bundes, Landes- und Kommunalbehörden benötigen noch größere Verbreitung und Akzeptanz.

AUSGABE: FK 1/2026, S. 18 · ID: 50636605

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