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Blitzlicht MandatspraxisIst die Folgenankündigung bei der Genehmigung von Umgangsvereinbarungen zwingend erforderlich?

LeseprobeAbo-Inhalt10.12.2025104 Min. Lesedauer

§ 89 Abs. 1 FamFG sieht vor, dass bei der Zuwiderhandlung, u. a. gegen Regelungen zum Umgang, die Familiengerichte Ordnungsgeld und/oder Ordnungshaft anordnen können. Diese Ordnungsmittel haben nicht nur Beuge-, sondern auch strafähnlichen Sanktionscharakter. Dies erfordert es, dass der gesetzlich vorgegebene Weg eingehalten wird.

Beispiel

Das FamG hat eine Umgangsvereinbarung genehmigt, allerdings ohne den Zusatz, dass bei schuldhafter Zuwiderhandlung Zwangsmittel verhängt werden können. Der RA der Kindesmutter (M) fragt sich, ob er trotzdem aus dem Titel vollstrecken kann.

Das Gericht muss im Beschluss über Umgang oder Herausgabe auf die Folgen der Zuwiderhandlung hinweisen, § 89 Abs. 2 FamFG. Diese Belehrung ist Voraussetzung für Ordnungsmittel und muss im Erkenntnisverfahren zwingend von Amts wegen erfolgen (Cirullies, Vollstreckung in Familiensachen, 2. Aufl., Rn. 462). Es bedarf keines Antrags dazu und es besteht auch kein richterliches Ermessen (MüKo/Zimmermann, FamFG, 4. Aufl., § 89 Rn. 7). Ein bloßer Hinweis im Sitzungsprotokoll reicht nicht. Mindest- und Höchstbetrag der Ordnungsmittel müssen in der Folgenankündigung angegeben werden (Zimmermann, a. a. O., § 89 Rn. 7).

Die Formulierung lautet oft (vgl. BGH FamRZ 11, 1729): „Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus dem Beschluss des … vom … ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.“ Es ist zweimal die Rede von der Verhängung von Ordnungsgeld: Es liegt keine Verdoppelung vor. In der ersten Variante geht es um eine Ersatzhaft für den Fall, dass ein Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann. In der zweiten Variante wird Ordnungshaft originär angeordnet, weil die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg verspricht.

Fehlt die Folgenankündigung, ist sie von Amts wegen in einem ergänzenden Beschluss nachzuholen. Die Nachholung ist noch in der Beschwerdeinstanz durch das OLG möglich (MüKo/Zimmermann, a. a. O., § 89 Rn. 9).

Lösung

Nein. Der RA der M muss zunächst beim Familiengericht anregen, die Folgenankündigung durch ergänzenden Beschluss nachzuholen. (St)

AUSGABE: FK 1/2026, S. 5 · ID: 50649432

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