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Blitzlicht MandatspraxisWann können widerstreitende Interessen vorliegen?
Gerade im Familienrecht kommen Anwälte immer wieder einmal in die Verlegenheit, verschiedene Familienmitglieder in Angelegenheiten zu vertreten, die teilweise dieselbe Rechtssache betreffen können. Ob dies im Einzelfall erlaubt ist, ist schwierig zu entscheiden.
Beispiel |
Das Jugendamt (JA) will einer minderjährigen Mutter (M) die elterliche Sorge entziehen lassen. Bei ihrer Besprechung mit ihrem Anwalt sind ihre Eltern zugegen. Der Vater äußert die Absicht, die Vormundschaft für seinen betroffenen Enkel, die das JA innehat, zu beantragen. Der RA der M fragt sich, ob er, weil sich alle Familienmitglieder einig sind, das Mandat des Vaters annehmen darf. |
§ 43a Abs. 4 BRAO und § 3 BORA schreiben das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen fest. In der Praxis wird dieses Verbot auch unter dem Stichwort „Interessenkollision“ oder gar „Parteiverrat“ behandelt.
Der BGH hat Grundsätze aufgestellt, die Anwälte beachten sollten und worauf sie auch aufklärend hinweisen müssen (19.9.13, IX ZR 322/12). Wer dies missachtet, kann sich berufsrechtlicher und gar strafrechtlicher Verfolgung aussetzen und hat überdies keinerlei Gebührenansprüche. Bei der Prüfung, ob widerstreitende Interessen vorliegen, geht der BGH in zwei Schritten vor:
- Er prüft zunächst, ob ein in den anzuwendenden Rechtsvorschriften typisierter Interessenkonflikt vorliegt.
- Ist dies zu bejahen, prüft der BGH im zweiten Schritt, ob der Interessenkonflikt im konkreten Fall tatsächlich auftritt (BGH 23.4.12, besprochen von Heinemann, FamFR 12, 408).
Ob das Einverständnis oder die Einwilligung der Mandanten die Pflichtwidrigkeit der Vertretung widerstreitender Interessen beseitigen kann, wird nicht ganz einheitlich beurteilt. Bedeutsam ist hier ein Beschluss des BVerfG (NJW 03, 2520), wonach es für eine Pflichtwidrigkeit auf die konkrete Einschätzung der im Fall betroffenen Mandanten ankommt. Diese müssen allerdings umfassend über die Problematik eines möglichen Interessenkonflikts und die Konsequenzen belehrt werden. Im Zweifel tun Anwälte gut daran, das zweite Mandat nicht anzunehmen. Dies umso mehr, als es bei der Einigkeit der beteiligten Familienmitglieder keineswegs immer bleiben muss.
Lösung |
Dem Anwalt der M ist zu raten, das Mandat für den Vater mit dem Ziel der Vormundschaft über den betroffenen Enkel nicht anzunehmen. (St) |
- Stein, FamFR 13, 532 f.
AUSGABE: FK 1/2026, S. 6 · ID: 50649453