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KostenrechtReagiert der Schuldner zu spät, muss er für Kosten von Anwalt und Inkassodienstleister einstehen
| Für die Praxis ist es fast schon Routine: Die Forderung ist entstanden und abgerechnet, wird aber vom Kunden nicht ausgeglichen. Auf kaufmännische Mahnungen reagiert er nicht, sodass der Gläubiger einen Inkassodienstleister beauftragt. Aus dem Kunden wird ein Schuldner. Auf die verschiedenen Ansprachen des Inkassodienstleisters reagiert er nicht. Es bleibt nichts anderes, als das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten. Hier widerspricht der Schuldner dem Mahnbescheid oder legt gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch ein. Da die Postulationsfähigkeit des Inkassodienstleisters nicht bis in das streitige Verfahren reicht, § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO, übernimmt es nun der Rechtsanwalt, die Forderung zu titulieren. Keiner der beiden Rechtsdienstleister will sich nun aber die Leistungen des anderen anrechnen lassen. Ohne Anrechnung sind Mehrkosten zu erstatten. Der BGH musste nun entscheiden, ob der Schuldner diese Mehrkosten tragen muss. Dabei räumte er mit veralteter Instanzrechtsprechung auf! |
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AUSGABE: FMP 3/2023, S. 49 · ID: 49045591