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SachverständigenkostenNicht offensichtlich fehlerhafte Sachverständigenkosten sind zu ersetzen

Abo-Inhalt03.04.20233102 Min. Lesedauer

| Der Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten aus § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. §§ 249 ff. BGB besteht regelmäßig auch bei nicht bezahlter Rechnung in Höhe des vom Sachverständigen berechneten Betrags, da das Vermögen bei subjektiver Betrachtung mit einer Verbindlichkeit in Höhe der zu erwartenden Inanspruchnahme belastet ist. |

Der Geschädigte hat also nicht nur einen Freistellungs-, sondern einen unmittelbaren Zahlungsanspruch. Der Schädiger ist nach Ansicht des AG Düsseldorf (25.11.22, 37 C 408/21, Abruf-Nr. 234343) dadurch ausreichend geschützt, dass er einen Anspruch auf Abtretung des Anspruchs aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung objektiv nicht geschuldeter überhöhter Sachverständigenkosten hat. Der Geschädigte kann auf diese Weise dann Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenvergütung geltend machen.

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AUSGABE: FMP 4/2023, S. 61 · ID: 49209231

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