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InsolvenzGlaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit durch das Finanzamt
| Zur Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes der Zahlungsunfähigkeit durch das Finanzamt kann es ausreichen, wenn der wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft bereits im Schuldnerverzeichnis eingetragene Schuldner auf rückständige Steuern in fünfstelliger Höhe seit mehreren Jahren keine Zahlung mehr geleistet hat, eine Kontenpfändung nur zu einer geringen Zahlung führt und der Schuldner erklärt, keine Einnahmen zu haben. |
Das hat der BGH entschieden (19.9.24, IX ZB 14/22, Abruf-Nr. 245041). Das Finanzamt hatte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners wegen rückständiger Steuern beantragt. AG und LG haben den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, weil die Forderungen nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden seien. Dem hat der BGH nun widersprochen.
AUSGABE: FMP 2/2025, S. 21 · ID: 50281500