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BauvertragVerjährungsbeginn für die Bauhandwerkersicherungshypothek
| Die dreijährige Verjährungsfrist des Anspruchs auf Stellen einer Bauhandwerkersicherung nach § 648a Abs. 1 S. 1 BGB beginnt in entsprechender Anwendung von § 604 Abs. 5, § 695 S. 2, § 696 S. 3 BGB taggenau mit dem Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit. |
Der Anspruch gemäß § 648a Abs. 1 S. 1 BGB – jetzt § 650f Abs. 1 S. 1 BGB –, wonach der Unternehmer unter den dort geregelten Voraussetzungen vom Besteller eine Sicherheitsleistung in Höhe der vereinbarten Vergütung verlangen kann, verjährt in der regelmäßigen – dreijährigen – Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Nun klärt der BGH (21.11.24, VII ZR 245/23, Abruf-Nr. 245420) die bisher offene Frage, wann die Verjährung beginnt.
AUSGABE: FMP 2/2025, S. 23 · ID: 50281504