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Aug. 2025

KostenrechtEinfache Verkehrsunfallsache als Inkassodienstleistung?

Abo-Inhalt13.08.202582 Min. Lesedauer

| Zwischen den Parteien ist auch in einer einfachen Verkehrsunfallsache ohne Streit zum Haftungsgrund oder zur Höhe bei der Einschaltung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassodienstleisters regelmäßig unstreitig, dass die Geschädigte von dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung nach § 7 StVG i. V. m. § 115 VVG und § 249 BGB Ersatz von Rechtsverfolgungskosten verlangen kann. Für die Praxis stellt sich aber die Frage, ob der Anspruch für die vorgerichtliche Vertretung nach Nr. 2300 Abs. 1 oder Abs. 2 VV RVG zu bemessen ist. Mit dieser Frage hat sich zuletzt das LG Stuttgart (11.12.24, 1 S 18/23, Abruf-Nr. 246438) auseinandergesetzt. Es kam zu dem Ergebnis, dass Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG auch auf Inkassodienstleistungen Anwendung findet, die die Einziehung unbestrittener deliktischer Forderungen (hier: aus Verkehrsunfall) zum Gegenstand haben. |

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AUSGABE: FMP 8/2025, S. 142 · ID: 50457249

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