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KostenrechtWer zu spät kommt, kann keine Kosten erstattet verlangen
| Die Kosten der Nebenintervention sind ein ständiger Streitpunkt. Die Gerichte vergessen häufig, den nach § 101 ZPO notwendigen besonderen Ausspruch, ob und welche Kosten der Nebenintervention von welcher Prozesspartei zu tragen sind. Dies hat zur Folge, dass kein Kostenerstattungsanspruch begründet wird. Dem kann nur mit dem Antrag auf Ergänzung der Kostengrundentscheidung nach § 321 ZPO entgegengetreten werden. Die nachträgliche Entscheidung muss nach § 321 Abs. 2 ZPO binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden. Diese Frist muss bei Eingang der Entscheidung eingetragen und überwacht werden. Dies ist im Organisationshandbuch der Kanzlei zur Fristenbearbeitung vorzusehen. Es gibt allerdings auch Fälle, in denen die Kosten der Nebenintervention bewusst keiner Hauptpartei auferlegt werden. Mit einem solchen Fall musste sich das KG jetzt auseinandersetzen. |
Sachverhalt
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AUSGABE: FMP 8/2025, S. 135 · ID: 50457247
