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Mahnkosten im B2BMehrfache Verzugspauschale bei Forderungsmehrheit
Abo-Inhalt13.08.202586 Min. Lesedauer
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LG Darmstadt| Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, nach § 288 Abs. 5 BGB einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 EUR. Für die Praxis stellt sich die Frage, ob die Mahnpauschale für jede einzelne Forderung mehrfach oder nur einmal anfällt und ob dabei von Relevanz ist, ob diese Forderungen einzeln oder gemeinsam geltend gemacht werden. Mit einer solchen Situation hat sich das LG Darmstadt jüngst auseinandergesetzt. |
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AUSGABE: FMP 8/2025, S. 145 · ID: 50457250
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