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WerkvertragGesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Fachplaner
| Ein Gesamtschuldnerausgleich zwischen einem Architekten und einem Fachplaner setzt eine Pflichtverletzung des Fachplaners gegenüber dem Bauherrn voraus. |
Der Fachplaner verletzt nach dem OLG Karlsruhe (6.5.25, 19 U 127/24, Abruf-Nr. 249033) keine vertraglichen Hauptpflichten gegenüber dem Bauherrn, wenn in dem zwischen ihnen geschlossenen Werkvertrag als Vertragsgrundlage eine Entwurfsplanung vereinbart ist und der Fachplaner die Fachplanung auf dieser Grundlage erbringt. Wird nach Vertragsabschluss und nach Bauantragstellung die Ausführungsplanung geändert, muss der Fachplaner diese – vorbehaltlich einer anderen vertraglichen Vereinbarung – nur überprüfen, wenn er damit vom Bauherrn beauftragt wird.
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AUSGABE: FMP 8/2025, S. 133 · ID: 50457244
