InkassokostenAnsprüche nach der Mietpreisbremse sind umfangreiche Inkassodienstleistung
Innerhalb des seit dem 1.10.21 geltenden Gebührenrahmens von 0,5 bis höchstens 1,3 für auf unbestrittene Forderungen bezogene Inkassodienstleistungen kann sich der Ansatz der Höchstgebühr als angemessen darstellen, wenn das Inkassounternehmen Mieterinteressen im Bereich der „Mietpreisbremse“ nach §§ 556d ff. BGB verfolgt.
Dieses Metier stellt sich nach dem LG Berlin II (17.7.25, 64 S 15/24, Abruf-Nr. 251483) in Relation zum gesamten Spektrum typischer Inkassodienstleistungen namentlich im Vergleich zur schlichten Forderungseinziehung, etwa für ein Kreditkartenunternehmen oder im Bereich des Versandhandels, als besonders schwierig dar. Soweit die Inkassodienstleistungen automatisiert erbracht werden, spreche auch dies nicht entscheidend für den Ansatz einer geringeren Gebühr; denn die dazu genutzten Algorithmen und Plattformen wurden aufwendig entwickelt und bedürfen ständiger Pflege.
AUSGABE: FMP 1/2026, S. 6 · ID: 50646488