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HoldinggesellschaftenKein Vorsteuerabzug einer Holding für Leistung per Sacheinlage an die Tochter-KG
| Erbringt eine Holding umsatzsteuerpflichtige Verwaltungsdienstleistungen an ihre Tochtergesellschaften, darf sie die Vorsteuer für Eingangsleistungen abziehen. Im Umsatzsteuerrecht ist anerkannt, dass ein Vorsteuerabzug nicht nur für Eingangsleistungen zu gewähren ist, die unmittelbar für Ausgangsleistungen genutzt werden. Vielmehr dürfen die Vorsteuern auch für Eingangsumsätze abgezogen werden, die zu den allgemeinen Kostenelementen eines Unternehmens gehören. Diese Rechtslage führte zu einem – vermeintlichen – Gestaltungsmodell für Holdings, deren Tochtergesellschaften lediglich umsatzsteuerfreie Umsätze ausführen. Vereinfacht ausgedrückt sollten Holdinggesellschaften im ersten Schritt entgeltlich die Geschäftsführung und die Buchführung für ihre Tochtergesellschaften übernehmen und insoweit umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen. In einem zweiten Schritt sollte die Holding dann Eingangsleistungen beziehen, die „unter normalen Umständen“ die Tochtergesellschaften selbst bezogen hätten, z. B. umfassende Planungsleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken. Diese Leistungen wiederum werden den Tochtergesellschaften als Gesellschafterbeitrag unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der Holding sollte der Vorsteuerabzug aus den Planungsleistungen dennoch erhalten bleiben. Nunmehr hat der EuGH dem Modell allerdings den Boden entzogen (EuGH 8.9.22, C‑98/21). |
Zusammenhang mit steuerfreier Tätigkeit der Tochter-KG schädlich Merke | Einer Holdinggesellschaft, die steuerpflichtige Ausgangsumsätze an Tochtergesellschaften ausführt, steht das Recht auf Vorsteuerabzug nicht für Eingangsleistungen zu, die sie im Rahmen einer Sacheinlage in die Tochtergesellschaften einbringt, wenn die bezogenen Eingangsleistungen nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen der Holdinggesellschaft stehen, sondern mit den weitgehend steuerfreien Tätigkeiten der Tochtergesellschaften. Das aktuelle EuGH-Urteil vom 8.9.22 könnte über den hier vorgestellten Fall hinaus weitreichende Konsequenzen für den Vorsteuerabzug von Holdinggesellschaften haben. |
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AUSGABE: GStB 2/2023, S. 54 · ID: 48647441