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UmsatzsteuerMassentierhaltung: Wohl keine Steuerermäßigung für an einen Ferkelproduzenten erbrachte Beratungsleistungen
| Das FG Münster (23.5.22, 5 K 714/20 U; Rev. BFH: XI R 21/22) hat aktuell entschieden, dass durch gegenüber Ferkelproduzenten erbrachte Beratungsleistungen (im Streitfall: Sauenplanführung, Trächtigkeitsberatung, Betriebszweigauswertung und Intensivberatung) nicht selbst der begünstigte Zweck des § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG erreicht wird, auch wenn die Leistungen konkret auf den Betrieb des jeweiligen Ferkelproduzenten bezogen sind. Sie unterfallen auch nicht unmittelbar der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 4 UStG). |
Im Streitfall ist das FG davon ausgegangen, auf die Verbesserung von Produktivität und Wirtschaftlichkeit gerichtete betriebsbezogene Beratungsleistungen könnten eine Tierzucht bloß mittelbar fördern. Erst der konkrete Umsetzungsakt des Landwirts bzw. des hierzu von diesem beauftragten Unternehmens könne die Tierzucht unmittelbar fördern. Daher komme der ermäßigte Steuersatz hier nicht in Betracht.
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AUSGABE: GStB 2/2023, S. 39 · ID: 48974677