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KapitalgesellschaftenGestaltungsmöglichkeiten mit inkongruenten Gewinnausschüttungen
| In der Praxis besteht bei einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern vielfach das Bedürfnis, Gewinnausschüttungen abweichend von den Beteiligungsverhältnissen vorzunehmen. Die Finanzverwaltung steht solchen inkongruenten Gewinnausschüttungen regelmäßig kritisch gegenüber und verlangt, dass neben entsprechenden Satzungsregelungen auch beachtliche wirtschaftlich vernünftige außersteuerliche Gründe nachgewiesen werden, um einen Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO zu vermeiden (vgl. BMF 17.12.13, IV C 2 - S 2750-a/11/10001, BStBl I 14, 63). Mit dem aktuellen Urteil vom 28.9.22 (VIII R 20/20, DStR 20, 2606) hat sich der BFH erneut sowohl mit den gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen einer inkongruenten Gewinnausschüttung als auch mit der Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs auseinandergesetzt. Nach einer kurzen Übersicht über die vielfältigen Anlässe für inkongruente Gewinnausschüttungen wird das BFH-Urteil vom 28.9.22 ausführlich dargestellt. |
Inhaltsverzeichnis
- 1. Motive für inkongruente Gewinnausschüttungen
- 2. Ergebnisverwendung und Ergebnisverteilung bei der GmbH im Gesellschaftsrecht
- 3. Steuerliche Anerkennung inkongruenter Ausschüttungen
- 4. Inkongruente Vorabgewinnausschüttung nach dem BFH-Urteil vom 28.9.22
- 5. Satzungsdurchbrechende Gewinnausschüttungsbeschlüsse
- 6. Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO
- 7. Gespaltene bzw. zeitlich inkongruente Gewinnverteilung
- 8. Inkongruente Gewinnausschüttung vor Anteilsübertragung
- 9. Inkongruente Gewinnausschüttungen und Schenkungsteuer
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AUSGABE: GStB 2/2023, S. 64 · ID: 48974537