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KapitalgesellschaftenDas „Aus“ für die gezielte Verlustrealisierung bei GmbH-Anteilen durch § 17 Abs. 2a S. 5 EStG
| Nachdem der BFH mit seinem Grundsatzurteil vom 11.7.17 (IX 36/15, BStBl II 19, 208) seine Rechtsprechung zur Berücksichtigung ausgefallener Finanzierungshilfen des Gesellschafters nach § 17 EStG geändert hatte, hat der Gesetzgeber mit § 17 Abs. 2a EStG die frühere Rechtsprechung gesetzlich reaktiviert und qualifiziert nunmehr in § 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 2 und 3 EStG – bei gesellschaftsrechtlicher Veranlassung – Darlehensverluste sowie Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen als nachträgliche Anschaffungskosten. Die Finanzverwaltung hat hierzu mit dem BMF-Schreiben vom 7.6.22 (IV C 6 – S 2244/20/10001 :001, vgl. Ott, GStB 22, 321) umfassend Stellung genommen. Verhältnismäßig wenig Beachtung gefunden hat allerdings bisher die Regelung in § 17 Abs. 2a S. 5 EStG, mit der der Gesetzgeber das „Aus“ für die gezielte Verlustnutzung bei GmbH-Anteilen erreichen wollte. Inwieweit ihm das tatsächlich gelungen ist, wird nachfolgend aufgezeigt. |
Inhaltsverzeichnis
- 1. BFH-Urteil vom 3.5.23
- 2. Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht bei § 17 EStG
- 3. Anteilsbezogene Ermittlung des Veräußerungsverlusts
- 4. Zum Vorwurf des Gestaltungsmissbrauchs
- 5. Verteilungsgebot nach § 17 Abs. 2a S. 5 EStG
- 6. Zeitliche Anwendung des Verteilungsgebots
- 7. Kein Verteilungsgebot bei Anteilen im Betriebsvermögen
AUSGABE: GStB 4/2024, S. 144 · ID: 49867885